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Mandatsverteilung für die NR-Wahl – BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma

Kundmachung des BMI über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates gemäß § 5 Abs 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO

BGBl II 2017/53, ausgegeben am 28. 2. 2017

Diese Kundmachung ersetzt mit 1. 3. 2017 die bisherige Kundmachung BGBl II 2013/187 und ist allen Nationalratswahlen zugrunde zu legen, die bis zu einer neuen Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten Volkszählung oder einer Gebietsänderung stattfinden.

Gegenüber der bisherigen Mandatsverteilung ergaben sich Änderungen nur aufgrund einer Gebietsänderung in Niederösterreich betreffend folgende Regionalwahlkreise:

-Wahlkreis 3 A, Weinviertel: nunmehr 5 Mandate (bisher: 7);
-Wahlkreis 3 D, Niederösterreich Mitte: nunmehr 7 Mandate (bisher: 5).

Ohne Änderung der Mandatsverteilung wurden außerdem die Wahlkreise 3 F und 3 G entsprechend der Änderung der NRWO mit BGBl I 2016/106 umbenannt (3 F: „Thermenregion“ statt „Wien Umgebung“; 3 G: „Niederösterreich Ost“ statt „Niederösterreich Süd-Ost“).

Hinweis: Auch der vorliegenden Kundmachung liegen die Ergebnisse der Volkszählung zum Stichtag 31. 10. 2011 zugrunde (vgl BGBl II 2013/181). Die nächste reguläre Registerzählung (Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung) ist gem § 1 Registerzählungsgesetz für die „Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober“ vorgesehen, also zum Stichtag 31. 10. 2021.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23207 vom 01.03.2017