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Die Bejahung der Kennzeichnungskraft der von der angefochtenen Marke (jüngere österreichische Wortbildmarke ORF SPORT +) aufgenommenen Elemente der älteren Gemeinschaftsmarke SPORT + (Verbindung von „SPORT“ und „+“ bzw die bildliche Gestaltung) hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rsp.
Der glatt beschreibende Charakter von „SPORT+“ kann in vertretbarer Weise verneint werden. Das in Frage stehende Zeichen eröffnet zwar gedankliche Assoziationen zu sportlichen Themen im weiteren Sinn, beschreibt aber den genauen Gegenstand der Tätigkeit (ua Werbung, Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unmittelbar und nicht ohne jede Denkarbeit.
Entscheidung
Das RekursG hat im Widerspruchsverfahren die Verwechslungsgefahr bejaht - nach Ansicht des OGH ohne Überschreitung seines Ermessensspielraums unter Anwendung der Rsp zur Verwechslungsgefahr (vgl nur RIS-Justiz RS0121482, RS0121500, RS0117324, RS0066753, RS0066779 uva).
Der OGH hielt auch die Beurteilung für jedenfalls vertretbar, dass bei der grafischen Gestaltung der Bildbestandteile und der vollständigen Übereinstimmung „SPORT+“ im Wortklang und Wortbild erhebliche Übereinstimmungen und nur geringe, nicht besonders signifikante Unterschiede beider Marken vorliegen. Das gelte - so der OGH - auch für die Ansicht, dass bei der Wortbedeutung der Teil „ORF“ das Eingriffszeichen weder allein kennzeichnet noch von den sonstigen Elementen wegführt.