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Masseverwalter eines OG-Gesellschafters – Namensunterschrift bei OG?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 77a

UGB: § 31, § 131, § 146

1. Nach § 31 Abs 1 UGB bestimmen die Insolvenzgesetze, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Die „nach Abs 1 einzutragenden Personen“ haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen (§ 31 Abs 3 UGB).

Wurde über das Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführer einer OG ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, besteht keine Verpflichtung des Masseverwalters zur Zeichnung seiner Namensunterschrift nach § 31 Abs 3 UGB: Die für das Insolvenzverfahren einschlägige Norm des § 77a IO mit den dort taxativ aufgezählten Eintragungen erfasst nämlich nur Fälle, in denen die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen ist. Da im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren aber nicht über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde, sondern (bloß) über das eines Gesellschafters, kann eine Verpflichtung des Masseverwalter(-stellvertreters) zur Zeichnung seiner Namensunterschrift nicht auf § 31 Abs 3 UGB gestützt werden.

2. Eine solche Verpflichtung kann aber auch nicht auf § 146 Abs 3 UGB gestützt werden (wonach der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gesellschafters tritt): Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn die Gesellschaft aufgelöst wurde und sich somit in Liquidation befindet (vgl §§ 145 ff UGB [„Liquidation der Gesellschaft“]). Ein solcher Fall liegt aber bei einem Sanierungsverfahren (auch) ohne Eigenverwaltung nicht vor (§ 131 Z 5 UGB argumentum e contrario).

OGH 29. 5. 2017, 6 Ob 60/17t

Entscheidung

Während sich das ErstG auf § 31 Abs 3 UGB stützte, zog das RekursG § 146 Abs 3 UGB heran. Dem hält der OGH ua entgegen, dass sich § 146 UGB auf die Liquidatoren bezieht, ein solcher Fall hier aber nicht vorliegt, weil nach § 131 Z 5 UGB die offene Gesellschaft (nur) durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird, weiters durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; ein Sanierungsverfahren (auch) ohne Eigenverwaltung fällt hingegen nicht darunter (vgl Leupold in Torggler, UGB² § 131 Rz 16 [argumentum e contrario]; Zollner in Zib/Dellinger, UGB II [2017] § 131 Rz 43; zur Rechtslage vor dem IRÄG 2010 vgl bereits Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 131 Rz 46 [Ausgleichsverfahren]).

Für den Auftrag des ErstG gegenüber dem Masseverwalterstellvertreter zur Zeichnung der Namensunterschrift bestand im vorliegenden Fall somit keine Rechtsgrundlage; das Zwangsstrafenverfahren war daher einzustellen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24029 vom 10.08.2017