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Medienkooperationen: Verwaltungsstrafe nicht bei jeder unrichtigen Meldung

Bearbeiter: Barbara Tuma

MedKF-TG: § 1, § 2, § 5

1. Infolge des (wenn auch unvollständigen) Verweises von § 1 MedKF-TG auf die gesetzlichen Definitionen des MedienG handelt es bei einem „periodischen Medium“ iSd MedKF-TG entweder um ein periodisches Medienwerk oder Druckwerk gem § 1 Abs 1 Z 5 MedienG oder um ein periodisches elektronisches Medium gem § 1 Abs 1 Z 5a MedienG; darunter fällt ua ein „Medium, das auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm)“.

Ausgehend davon hat der meldepflichtige Rechtsträger bei einer entgeltlichen Veröffentlichung in einem Rundfunkprogramm, dessen Medieninhaber der Österreichische Rundfunk ist, den Namen des Rundfunkprogramms bekannt zu geben, nicht hingegen den Namen der Vermarktungsgesellschaft des ORF (hier: O KG), mag diese auch unmittelbare Empfängerin der geleisteten Zahlungen gewesen sein.

2. Auch bei einer unrichtigen Bekanntgabe ist der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 MedKF-TG aber nur dann erfüllt, wenn die veranlasste Bekanntgabe offensichtlich unvollständig oder unrichtig war. Dafür müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstatteten Bekanntgabe vor Augen führen; es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die Bekanntgabe unrichtig oder unvollständig ist.

Davon ist idR dann auszugehen, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend davon vorzunehmen.

VwGH 24. 3. 2015, Ra 2015/03/0006

Entscheidung

Einschränkende Auslegung des Straftatbestandes

In seinen Entscheidungsgründen hält der VwGH ua fest, dass in der RV zum MedKF-TG (1276 BlgNR 24. GP) lediglich die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der Unterlassung einer Bekanntgabe vorgesehen war und der Tatbestand des § 5 Abs 2 MedKF-TG (Veranlassung einer offensichtlich unvollständigen oder unrichtigen Bekanntgabe) erst über einen Abänderungsantrag im Verfassungsausschuss in den Gesetzestext aufgenommen wurde, um die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf qualifizierte Verstöße gegen die Bekanntgabepflicht zu erweitern.

Angesichts dieses Gesetzwerdungsprozesses liegt es nach Ansicht des VwGH nahe, den hinzugekommenen Straftatbestand des § 5 Abs 2 MedKF-TG auf Fälle zu beschränken, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs 1 MedKF-TG nahe kommen.

Der VwGH teilt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass auch die Strafbestimmungen (präventiv) dazu beitragen sollen, das Ziel des MedKF-TG zu unterstützen, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. In diesem Sinne werde von einer Strafbarkeit nach § 5 MedKF-TG dann auszugehen sein, wenn das Verhalten des Verantwortlichen diesem Ziel zuwider läuft, und zwar entweder dadurch, dass die Bekanntgabe der Zahlungsflüsse einschließlich der sie empfangenden Medien unterbleibt oder so fehlerhaft bzw unvollständig ist, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird.

Für das richtige Verständnis des § 5 Abs 2 MedKF-TG ist nach Ansicht des VwGH überdies von Bedeutung, dass im Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 MedKF-TG nur dann eintritt, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Erst und nur dann werde die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist.

Um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG zu vermeiden, müsse § 5 Abs 2 MedKF-TG im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben daher entsprechend einschränkend gelesen werden.

Nach den obigen Rechtsausführungen stellte der VwGH daher im vorliegenden Fall das Strafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale ein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19402 vom 29.04.2015