News

Mehrwertsteuer bei Reisebüros – Klage der EU-Kommission gegen Österreich

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Europäische Kommission – Pressemitteilung, 6. 6. 2019

Die Europäische Kommission hat am 6. 6. 2019 beschlossen, Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die besonderen Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros nicht ordnungsgemäß anwendet.

Gemäß der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nur die Gewinnspanne mehrwertsteuerpflichtig, die mit dem Verkauf von Reiseleistungen an Verbraucher erzielt wird. Im Gegenzug können Reisebüros keinen Vorsteuerabzug für Dienstleistungen vornehmen, die sie von anderen Unternehmen erworben haben.

Österreich wendet diese Vorschrift jedoch nicht korrekt an, weil es derzeit Reiseleistungen von dieser Regelung ausschließt, die an andere Unternehmen verkauft werden. Ein solcher Ausschluss ist nach dem geltenden EU-Recht nicht zulässig und kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Österreich verstößt außerdem gegen diese Bestimmung (MwSt-Richtlinie, RL 2006/112/EG des Rates), weil die von Reisebüros zu zahlende Mehrwertsteuer auf der Grundlage des Gesamtumsatzes in einem Steuerzeitraum berechnet wird. Der EuGH (Rs C-189/11, Kommission/Spanien) hat jedoch eindeutig entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für jeden einzelnen Verkauf zu ermitteln ist, und nicht für eine Gruppe von Leistungen (zum Ende der pauschalen Margenermittlung vgl auch schon Marian Mayr in ÖStZ 2014/925 und zuletzt Melhardt in ÖStZ 2018/505 zum Jahressteuergesetz 2018; Inkrafttreten gem § 28 Abs 43 Z 2 UStG mit 1. 5. 2020).

Hinweis: Zur Margenbesteuerung siehe ausführlich auch das Lexis Briefing „Reiseleistungen – Umsatzsteuer

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27423 vom 11.06.2019