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Verordnung des BMF zur Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes (GMSG-DV)
BGBl II 2015/439, ausgegeben am 21. 12. 2015
Das GMSG (BGBl I 2015/116, LN Rechtsnews 20061 vom 17. 8. 2015) enthält eine Ermächtigung für den BMF, bestimmte Finanzinstitute und bestimmte Konten von der Meldepflicht auszunehmen (vgl § 62 Z 3 und § 87 Z 8 GMSG). Ohne Erlassung einer entsprechenden Verordnung könnte auch ein Finanzinstitut oder ein Konto von der Meldepflicht umfasst sein, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird.
Mit der GMSG-DV werden daher Finanzinstitute und Konten von der Meldepflicht nach dem GMSG ausgeschlossen, für die ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die in § 62 Z 1 und 2 GMSG genannten Rechtsträger (staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbank ua) bzw wie die in § 87 Z 1 bis 6 GMSG beschriebenen Konten (Altersvorsorgekonto, Lebensversicherungsvertrag, Konto aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder eines Gerichtsurteils ua).
Die GMSG-DV tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft.