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Unterlässt die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten, kann das BFG gem § 266 Abs 4 BAO insoweit „nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist“ auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Diese Nachfrist des § 266 Abs 4 BAO ist eine verlängerbare behördliche Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist.
VwGH 31. 3. 2017, Ra 2015/13/0026
Entscheidung
Diesen Anforderungen entsprachen die Aufforderungen des BFG zur Aktenvorlage im vorliegenden Fall nicht:
Hinsichtlich der ersten Aufforderung zur Aktenvorlage - laut angefochtenem Erkenntnis am „16. 6. 2013“ - liegt nur ein „Postit“ mit dem Vermerk „Akt angefordert 18. 6. 2013“ vor. Wer binnen welcher Frist zur Vorlage des Aktes aufgefordert wurde, ist nicht feststellbar.
Dass am 9. 9. 2014 eine weitere Aufforderung zur Aktenvorlage erfolgte, wird vom Finanzamt in Abrede gestellt und ist durch den Vermerk „bis dato nicht eingelangt 9. 9. 2014“ nicht dokumentiert.
Auch ein E-Mail vom 23. 1. 2015 [Anm: offensichtlich an eine Sachbearbeiterin] stellt schon deswegen keine Aufforderung zur Aktenvorlage iSd § 266 Abs 4 BAO dar, weil sie nicht an die Abgabenbehörde gerichtet war und keine Frist enthält, bis zu welcher die Aktenvorlage zu erfolgen habe.
Das BFG hat hier daher trotz Fehlens einer erfolglosen „Aufforderung“ iSd § 266 Abs 4 BAO aufgrund der Behauptungen der mitbeteiligten Abgabepflichtigen entschieden und das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Hinweis: Im Übrigen zeigte die Amtsrevision des Finanzamts hier auch auf, dass das BFG offensichtlich die „Siebentel-Regelung“ des § 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988 nicht angewendet hat, obwohl sogar die Abgabepflichtige in ihrer Berufung von deren Anwendbarkeit ausging.