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Nachhaltigkeit und Diversität in Unternehmen - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden sollen (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG)

RV 22. 11. 2016, 1355 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Umsetzung der RL 2014/95/EU

Die Novelle dient der Umsetzung der NFI-Richtlinie (RL 2014/95/EU zur Änderung der RL 2013/34/EU [Bilanz-Richtlinie] im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen). Diese RL verfolgt das Ziel, die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der nichtfinanziellen Informationen zu erhöhen, die bereits nach geltendem Recht offenzulegen sind, indem diese Informationen näher präzisiert werden.

In den Lagebericht muss künftig eine nichtfinanzielle Erklärung aufgenommen werden, wenn bei dem Unternehmen am Abschlussstichtag kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

-das Unternehmen ist ein PIE iSd § 189a Z 1 UGB („Unternehmen von öffentlichem Interesse“) und
-hat in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 500 Mitarbeiter und
-das Unternehmen ist groß iSd § 221 Abs 3 UGB (die Bilanzsumme liegt an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über 20 Mio € und/oder die Umsatzerlöse liegen über 40 Mio €).

Diese nichtfinanzielle Erklärung hat nach dem neuen § 243b UGB diejenigen Angaben zu enthalten, „die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen.“ Hinsichtichtlich der Arbeitnehmerbelange erwähnen die ErläutRV „etwa zur Gleichstellung in Bezug auf Geschlecht, Herkunft und Religion“.

Auf Konzernebene soll eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung abgegeben werden, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung auf Unternehmensebene oder von einer konsolidierten Erklärung befreit.

Zusätzlich wird die Verpflichtung zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht ausgedehnt. Betroffen sind große Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt iSd § 1 Abs 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittieren und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem iSd § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden. § 243b Abs 2 Z 2 UGB sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass im Corporate Governance-Bericht auch Maßnahmen zur Frauenförderung angegeben werden. Art 20 Abs 1 lit g der Bilanz-RL idF NFI-RL geht nun für große Unternehmen darüber hinaus und verlangt Angaben zum Diversitätskonzept, das iZm Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens in Bezug auf zB das Alter, das Geschlecht oder den Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, zu den Zielen dieses Diversitätskonzepts sowie zur Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und zu den Ergebnissen im Berichtszeitraum.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist der 6. 12. 2016 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22669 vom 24.11.2016