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JGG: § 15
Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gem § 31 Abs 1 erster Satz StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen. Verurteilungen, die im Verhältnis des § 31 StGB stehen, gelten nach § 4 Abs 5 erster Satz TilgG für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen.
Auch in dem Fall, in dem der Rechtsbrecher nach § 15 Abs 1 erster Satz JGG wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird und es zu einer nachträglichen Straffestsetzung kommt, ist § 4 Abs 5 TilgG analog anzuwenden, weil das Gesetz insoweit – ausgehend von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten – eine Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen nach § 28 StGB vorsieht (§ 494a Abs 1 Z 3 StPO).