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Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist ua die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens, weshalb alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zu Lasten desjenigen gehen, der die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt. Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung (hier: [Deckungs-]Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Haftpflichtversicherer), hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist. Die Nachtragsliquidation soll nur dann eingeleitet werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme die Befriedigung von Gläubigern oder die Ausschüttung an die Gesellschafter ermöglicht. Anders als in einem streitigen Zivilprozess, in dem die Beweislast für anspruchsvernichtende Einwendungen idR dem Bekl obliegt, können daher möglicherweise vorliegende anspruchsvernichtende Umstände der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegenstehen.
Hinweis:
Zu (Deckungs-)Ansprüchen der Gesellschaft gegen einen Haftpflichtversicherer als verteilungsfähige Aktiva siehe 2 Ob 166/08p (= LN Rechtsnews 6740 vom 12. 3. 2009 = RdW 2009/366); 6 Ob 265/11f (= RdW 2012/488).
Zur Bescheinigung verwertbaren Vermögens und verbleibenden Zweifeln zu Lasten desjenigen, der die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt, siehe bereits die klarstellende Entscheidung OGH 15. 5. 2014, 6 Ob 61/14k (= LN Rechtsnews 17737 vom 29. 7. 2014 = RdW 2014/575).