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Wenn eine Partei einen Mangel bewusst herbeiführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Daher ist § 13 Abs 3 AVG auf solche Eingaben von vornherein nicht anzuwenden.
Hier hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gewählt (E-Mail am 1. 1. um 00:00 Uhr statt persönliche Einbringung), um dadurch einen Rangvorteil (Quotenplatz) zu erzielen. Die entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs 1 NAG in der missbräuchlichen Absicht eingebrachten Anträge, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, durften von der Behörde ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen werden.
VwGH 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0145
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Serie (erledigt im gleichen Sinn):