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NAG: Bewusst fehlerhafte Einbringung des Antrags

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AVG § 13

NAG § 19

Wenn eine Partei einen Mangel bewusst herbeiführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Daher ist § 13 Abs 3 AVG auf solche Eingaben von vornherein nicht anzuwenden.

Hier hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gewählt (E-Mail am 1. 1. um 00:00 Uhr statt persönliche Einbringung), um dadurch einen Rangvorteil (Quotenplatz) zu erzielen. Die entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs 1 NAG in der missbräuchlichen Absicht eingebrachten Anträge, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, durften von der Behörde ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen werden.

VwGH 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0145

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2014/22/0146

Ra 2014/22/0147

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2015/22/0006

Ra 2014/22/0161

Ra 2014/22/0143

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19578 vom 29.05.2015