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NAG: Zuständigkeit des Landeshauptmanns betr Erstanträge

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AVG § 13

NAG: § 3, § 21, § 22

Grundsätzlich ist gem § 3 Abs 1 NAG der örtlich zuständige Landeshauptmann die sachlich zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz. In Ergänzung dazu ordnet § 3 Abs 3 NAG an, dass die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig ist, wenn ein solcher im Ausland gestellt wird (§ 22 NAG).

Die Anordnung des § 21 Abs 1 NAG, der zufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, enthält keine Zuständigkeitsnorm zur Entscheidung in der Sache, sondern eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aufgrund eines Erstantrages, die keiner Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich ist. Dass § 21 Abs 1 NAG an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Landeshauptmannes nichts ändert, ergibt sich auch daraus, dass dieser gem § 21 Abs 3 NAG auf begründeten Antrag unter weiteren Voraussetzungen die Antragstellung im Inland zulassen kann. Ein solcher Antrag muss auch nicht bereits mit dem Hauptantrag verbunden eingebracht werden, sondern ist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Demnach hat auch der VwGH in seiner Rsp nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes verneint, sondern die Verbesserung eines nicht persönlich im Inland eingebrachten Antrages dadurch, dass der Antragsteller persönlich zur Berufsvertretungsbehörde kommt, für zulässig beurteilt.

Somit kann die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung auch über Erstanträge, allenfalls in Form einer Zurückweisung, nicht in Zweifel gezogen werden.

VwGH 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0152 und 0153

Entscheidung

Hier hatte das Verwaltungsgericht die Bescheide mit der Begründung behoben, dass der Landeshauptmann zur Zurückweisung der Erstanträge nicht zuständig gewesen wäre und die Anträge gem § 6 AVG an die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland hätte weiterleiten müssen. Diese Verneinung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Zurückweisung der Erstanträge entspricht nicht dem Gesetz.

Abgesehen von der aufgezeigten Verkennung der Zuständigkeitsanordnung hat das Verwaltungsgericht die Zurückverweisung fälschlich auf § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gestützt. Demnach darf das Verwaltungsgericht nur dann den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Sache des Beschwerdeverfahrens war jedoch – so der VwGH – nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der mitbeteiligten Parteien (vgl VwGH 3. 4. 2009, 2008/22/0447, zu § 66 AVG; bezüglich der Übernahme dieser Rsp für die Rechtslage nach dem VwGVG siehe VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002). Diesbezüglich ist das Verwaltungsgericht nicht vom Fehlen von Feststellungen ausgegangen. Wenngleich das Verwaltungsgericht daher entsprechend der bisherigen Rsp des VwGH zur Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags den bei ihm bekämpften Bescheid aufzuheben hatte, hatte dies nicht nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu erfolgen, so der VwGH (vgl auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 17 und 18).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19579 vom 29.05.2015