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UGB: § 224 Abs 3 lit A und lit C
Abstract
Das AFRAC veröffentlichte im September 2024 die AFRAC-Stellungnahme 40 zur Bilanzierung von hybriden Finanzinstrumenten beim Emittenten nach UGB. Darin werden Kriterien für die Beurteilung, ob ein hybrides Finanzinstrument beim Emittenten als Eigen- oder Fremdkapital zu qualifizieren ist, festgelegt.
Hybride Finanzinstrumente wie Genussrechte, stilles Gesellschafterkapital und partiarische Darlehen weisen Charakteristika von Eigen- und Fremdkapital auf. In Abhängigkeit von der vertraglichen Gestaltung ist ein hybrides Finanzinstrument nach AFRAC 40 entweder als Eigenkapital iSd § 224 Abs 3 lit A UGB oder als Verbindlichkeit iSd § 224 Abs 3 lit C UGB zu qualifizieren. Diese Beurteilung gestaltet sich in der Praxis oft schwierig.
Das Eigenkapital ist eine Residualgröße zwischen der Summe der Aktiva und der Summe der Passiva (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten). Bei Kapitalgesellschaften umfasst das formelle Eigenkapital in der Bilanzgliederung in § 224 Abs 3 lit A UGB das Nennkapital, Kapital- und Gewinnrücklagen und den Bilanzgewinn oder -verlust. Allerdings werden die dem Eigenkapital entsprechenden Posten im UGB nicht abschließend geregelt, denn auch Kapital, welches in materieller Hinsicht eine der Gläubigerschutzfunktion entsprechende Haftungsqualität hat, ist als Eigenkapital zu qualifizieren (materielles Eigenkapital, vgl dazu Höltschl/Stückler, DJA 4/2023, 129-132).
Kriterien für die Qualifikation als Eigenkapital: Der Eigenkapitalcharakter eines hybriden Finanzinstruments hängt von der kumulativen Erfüllung von folgenden Kriterien ab:
- | Nachrangigkeit: Im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Emittenten kann ein Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger iSd § 67 Abs 3 IO geltend gemacht werden. |
- | Kapitalerhaltung bei Vergütung: Das Kriterium der Kapitalerhaltung bei Vergütung ist erfüllt, wenn nur solche Beträge als Vergütung vertraglich vereinbart sind, die als ausschüttbarer Bilanzgewinn oder als freie Rücklagen ausgewiesen werden können. Die Vergütung darf daher nicht zulasten der gegen Ausschüttungen besonders geschützten Eigenkapitalbestandteile, wie das Nennkapital und jene Eigenkapitalbestandteile, die nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts und den Rechnungslegungsvorschriften nicht für Ausschüttungen verwendet werden dürfen (Rücklagenbindungen und Ausschüttungssperren), erfolgen. Die Ausgestaltung der Höhe der Vergütung erfolgt im Rahmen der Vertragsfreiheit und muss sich nicht notwendigerweise am Gewinn des Unternehmens orientieren. Das Kriterium umfasst auch die Partizipation des Inhabers am Verlust bis zur vollen Höhe des Kapitals des hybriden Finanzinstruments. |
- | Kapitalerhaltung bei Rückzahlung und keine Befristung: Für die Qualifikation eines hybriden Finanzinstruments als Eigenkapital ist erforderlich, dass es unbefristet ist. Ein ordentliches Kündigungsrecht steht nach AFRAC 40 Rz 20 der Qualifikation als Eigenkapital nicht entgegen, wenn die Rückzahlung unter dem Vorbehalt der Kapitalerhaltung steht. Ebenso steht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund) der Qualifikation als Eigenkapital nicht entgegen. |
- | Dieses Kriterium ist nach AFRAC 40 somit weniger restriktiv als nach KFS/RL 13 (Anm: Nach KFS/RL 13 Rz 18 muss das Recht des Genussrechtsinhabers, vor Beendigung des Unternehmens eine Rückzahlung zu verlangen, insbesondere im Wege eines ordentlichen Kündigungsrechts, jedenfalls ausgeschlossen sein). |
Bilanzieller Ausweis bei Qualifikation als Eigenkapital: In der Bilanz ist das hybride Finanzinstrument bei Kapitalgesellschaften als gesonderter Posten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen. Das AFRAC empfiehlt die Bezeichnung des Postens als „Hybride Finanzinstrumente“ und den Ausweis nach den Kapitalrücklagen und vor den Gewinnrücklagen. Die Vergütung für ein hybrides Finanzinstrument ist in der Bilanz als Verbindlichkeit und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem gesonderten Posten (zB mit der Bezeichnung „Vergütung für hybride Finanzinstrumente“) nach dem Jahresüberschuss oder -fehlbetrag und vor dem Gewinn- oder Verlustvortrag auszuweisen.
Der Ausweis von nachrangigem Hybridkapital, das nur wegen einer vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung die Kriterien für einen Eigenkapitalausweis nicht erfüllt, in einem Sonderposten zwischen dem Eigen- und Fremdkapital wird – im Gegensatz zu KFS/RL 13 Rz 71 – nicht befürwortet.
Bilanzieller Ausweis bei Qualifikation als Verbindlichkeit: Erfüllt ein hybrides Finanzinstrument nicht die Bedingungen für eine Qualifikation als materielles Eigenkapital, ist es als Verbindlichkeit auszuweisen.
Anhangangaben: Im Anhang sind iSv § 238 Abs 1 Z 5 UGB jene Informationen anzuführen, die den Adressatenkreis des Jahres- oder Konzernabschlusses in die Lage versetzen, die Qualität des begebenen hybriden Finanzinstruments sowie seine Auswirkungen auf die Vermögens-, (Finanz-) und Ertragslage des Unternehmens oder Konzerns einzuschätzen. Die wesentlichen Gründe für die Qualifizierung eines hybriden Finanzinstruments als Eigenkapital sind im Anhang zu erläutern. Ferner sind, abhängig von Bedeutung, Art und Umfang des hybriden Finanzinstruments, die wesentlichen vertraglichen Bedingungen zu erläutern, wie zB
- | frühestmögliche Kündigungs- und Auszahlungstermine; |
- | jene (Rest-)Dauer, für welche die Erfüllung der zum Eigenkapitalausweis berechtigenden Kriterien gewährleistet ist; |
- | Art und Ausmaß der Vergütung und der Verlustbeteiligung und ein allfälliger Vergütungsrückstand; |
- | vereinbarte Bedingungen zur Nachrangigkeit. |
Weitere Hinweise: Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für Personengesellschaften. Die AFRAC-Stellungnahme 40 ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, anzuwenden.