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Neue Nachhaltigkeitsberichtspflichten für kapitalmarktorientierte Unternehmen und Unternehmen aus dem Finanzsektor

Bearbeiter: Markus Patloch-Kofler

Abstract

Kurzbeitrag zur Erweiterung der nicht-finanziellen Berichterstattung gem EU-Taxonomie-Verordnung und den kürzlich verabschiedeten delegierten Rechtsakten betr Umweltziele

EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie-Verordnung1, Ende Juni 2020 final verabschiedet und veröffentlicht, ist ein System zur Klassifikation für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Es handelt sich dabei um ein zentrales Element in einer Reihe von Gesetzgebungen und Regularien auf EU-Ebene, die darauf abzielen, die Transparenz im Bereich der Nachhaltigkeit drastisch zu erhöhen. Sie soll dazu beitragen, die bestehenden Klima- und Nachhaltigkeitsziele der EU in Strategie-, Investitions- und Kreditvergabeentscheidungen von Wirtschafts- und Finanzmarktakteuren zu integrieren. Konkret sollen dadurch Investitionsströme aus dem Finanzsektor an Unternehmen gefördert werden, die sich mit nachhaltigen Aktivitäten beschäftigen, damit die EU ihrer Verpflichtung des Pariser Klimaabkommens, bis 2050 CO2-neutral zu werden, nachkommen kann.

Zur Konkretisierung der Ziele ist in der EU-Verordnung die Veröffentlichung von delegierten Rechtsakten vorgesehen: bis zum Jahresende 2020 für die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, sowie bis zum Jahresende 2021 für alle anderen Umweltziele. Dieser delegierte Rechtsakt wurde nun am 6. Juli 2021 final von der Kommission übernommen2 und sieht für kapitalmarktorientierte Unternehmen und Unternehmen aus dem Finanzsektor zusätzliche Angaben ab dem Geschäftsjahr 2021 im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.

Diese von den Unternehmen veröffentlichten Informationen sind für externe Berichtsadressaten und insbesondere auch für Finanzinstitute relevant, um transparent darzulegen, inwieweit Finanzprodukte (bspw Finanzierungskredite) mit nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die EU-Verordnung betrifft kapitalmarktorientierte Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer, welche Finanzprodukte im EU-Raum anbieten, die im Anwendungsbereich des NaDiVeG liegen und damit zur einer nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtet sind.

EU-weit sind von der Verordnung ca 6.000 Unternehmen betroffen.

Was ist zusätzlich zu berichten?

Im Rahmen der Erweiterung der nicht-finanziellen Berichterstattung müssen Angaben geleistet werden, wie und in welchem Umfang Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzuordnen sind. Für das Geschäftsjahr 2021 ist über die Ziele

-Klimaschutz und
-Anpassung an den Klimawandel

zu berichten, und für das Geschäftsjahr 2022 zusätzlich über die restlichen vier Umweltziele der EU:

-Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeres Ressourcen,
-Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
-Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und
-Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Im Konkreten müssen Nicht-Finanzunternehmen folgende Angaben bereitstellen:

-Den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist.
-Den Anteil ihrer Investitionsausgaben und den Anteil der Betriebsausgaben, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.

Finanzunternehmen müssen KPIs zum Anteil der taxonomiegeeigneten (eligible) Risikopositionen an den gesamten umfassten Risikopositionen offenlegen. Zusammengefasst werden diese KPIs unter der sogenannte Green Asset Ratio (GAR). Zusätzlich sind Angaben zu Teilbereichen der Risikopositionen gegliedert nach Produktarten oder Kundensegmenten erforderlich. Für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 sind in der Übergangsphase zunächst noch erleichterte Offenlegungen vorgesehen.

Conclusio

Durch die Einführung der EU-Taxonomie als Klassifizierungssystem für „grüne“ Unternehmensaktivitäten, stellt die Verordnung ein maßgebliches Tool zur Verbesserung von Finanzströmen an nachhaltige Unternehmen dar. Im Rahmen der Überarbeitung der EU-Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung wird deshalb auch diskutiert, dass diese Berichtspflichten zukünftig auch für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten könnten.

1

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.



Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31264 vom 29.07.2021