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Neuer „Familienzeitbonus“ und Kinderbetreuungsgeld-Konto - RV

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz - FamZeitbG) erlassen sowie das KBGG, das ASVG, das GSVG, das BSVG, das B-KUVG, das AlVG, das FLAG 1967, das EStG 1988 und das APG geändert werden sollen

RV 26. 4. 2016, 1110 BlgNR 25. GP -> zum ME 181/ME NR 25.GP, siehe ARD 6484/20/2016 -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Allgemein

Die vorliegende Regierungsvorlage soll va der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen und sieht die folgenden Maßnahmen vor:

-Einführung eines Familienzeitbonus
-Umwandlung des derzeitigen Kinderbetreuungsgeldes mit seinen 4 Pauschalvarianten in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto (unverändert gegenüber ME)
-Einführung eines Partnerschaftsbonus (unverändert gegenüber ME)
-Gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile für bis zu 31 Tage möglich
-Verlängerung der Anspruchsdauer bei Härtefällen von 2 auf 3 Monate und Anhebung der Einkommensgrenze
-Modernisierung des Familienbeihilfenverfahrens

Während der Ministerialentwurf noch vorsah, dass die Änderungen mit 1. 1. 2017 in Kraft treten und für Geburten nach dem 31. 12. 2016 gelten sollen, sieht die Regierungsvorlage ein Inkrafttreten mit 1. 3. 2017 für Geburten nach dem 28. 2. 2017 vor.

Gegenüber dem Ministerialentwurf 181/ME NR 25.GP, ARD 6484/202016, kam es noch zu einigen weiteren Änderungen und Ergänzungen, va beim Familienzeitbonus (inklusive Schaffung einer Kranken- und Pensionsversicherung für Bezieher des Familienzeitbonus), die in der Folge kurz dargestellt werden.

Hinsichtlich des neuen Kinderbetreuungsgeld-Kontos und des Partnerschaftsbonus wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen.

2. Familienzeitbonus - Änderungen

Folgende schon im Ministerialentwurf vorgesehenen Maßnahmen wurden nunmehr geändert bzw ergänzt:

-Als Familienzeit wird ein Zeitraum zwischen 28 und 31 (ME: exakt 31) aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb von 91 (ME: 61) Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes definiert, in dem sich der Vater „aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit ... unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält“ (§ 2 Abs 4 iVm § 3 Abs 2 FamZeitbG).
Anmerkung: Den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, wovon es abhängt, ob die Familienzeit im konkreten Fall 28, 29, 30 oder 31 Tage dauert.
-Klarstellung, dass die Anspruchsdauer von 28, 29, 30 oder 31 Tagen nicht verändert bzw in mehrere kleine Blöcke aufgeteilt werden darf (§ 3 Abs 3 FamZeitbG).
-Definiton des Begriffs Dauerpflege, worunter eine auf Dauer angelegte Pflege eines Kindes von zumindest mehr als 182 Tagen zu verstehen ist (§ 2 Abs 6 FamZeitbG).
-Die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbstätigkeit vor Bezugsbeginn soll dann erfüllt sein, wenn der Vater in den letzten 182 (ME: 213) Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken-, und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 (ME: 16) Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken. (§ 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG)
-Klarstellung, dass der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auch Zeiten gleichgestellt werden, in denen eine zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während einer Karenz nach dem VKG bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes vorübergehend unterbrochen wurden. (§ 2 Abs 7 FamZeitbG)
-Die Bezieher des Familienzeitbonus sollen in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert sein, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung iSd § 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG besteht. (§ 4 Abs 2 FamZeitbG)

3. Einkommenabhängiges KBG - Änderungen

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wurden folgende Änderungen bzw Klarstellungen vorgenommen:

-Legaldefinition für den Begriff „Sozialversicherungspflicht“ iSd KBGG: Das Erwerbstätigkeitserfordernis soll ua nur dann erfüllt sein, wenn eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (ME: Vollversicherungspflicht) vorlag. Es reicht daher eine geringfügige Beschäftigung mit Unfallversicherungspflicht nicht mehr aus, um diese Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen. (§ 24 Abs 2 KBGG)
-Unterschreitet in Hinkunft der berechnete Tagesbetrag € 33,88 (Ministerialentwurf: € 33,00), so soll der Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in Höhe von € 33,88 (Ministerialentwurf: € 33,00) erhalten. Dasselbe soll gelten, wenn der Elternteil die geforderten Zusatzvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht erfüllt.
-Bei Einführung des einkommensabhängigen KBG gebührte Selbstständigen und Landwirtinnen nur ein geringes Wochengeld, weshalb zur Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes zusätzlich eine eigene Berechnungsformel anhand des Steuerbescheides entwickelt wurde. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten massiven Erhöhung des Wochengeldes für Selbstständige und Landwirtinnen auf den Durchschnitt der Wochengeldhöhe für unselbstständige Frauen (Wert 2016: € 52,69 täglich) könnte diese sog Vergleichsrechnung entfallen. Zur Vermeidung etwaiger Härten bei einzelnen Elternteilen (aller Berufsgruppen) soll diese komplizierte Regelung aber vorerst nicht abgeschafft, sondern nur für alle beschränkt werden: Die Berechnung des Tagsatzes soll anhand des Wochengeldes durchgeführt werden; ergibt sich daraus ein Tagsatz unter € 66,- täglich, so soll eine Vergleichsrechnung erfolgen (anhand der relevanten Einkunftsdaten aus dem Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt des Kindes). (§ 24a Abs 3 KBGG)

4. Änderungen im ASVG, GSVG und BSVG

In der Sozialversicherung soll im ASVG, GSVG, BSVG und im B-KUVG für den Beitragszeitraum des Familienzeitbonus eine Krankenversicherung geschaffen werden. Väter mit Anspruch auf Familienzeitbonus sollen im ASVG, GSVG und BSVG in den Schutz der Pensionsversicherung einbezogen werden.

Die durch die Regierungsvorlage neu hinzugekommenen Regelungen sehen im ASVG Folgendes vor:

-Für den Bezugszeitraum des Familienzeitbonus soll eine Krankenversicherung geschaffen werden (Teilversicherung in der Krankenversicherung: § 8 Abs 1 Z 1 lit g ASVG). Die Krankenversicherung soll mit dem Tag beginnen, ab dem der Familienzeitbonus gebührt (§ 10 Abs 6a ASVG).
-Väter mit Anspruch auf Familienzeitbonus sollen in den Schutz der Pensionsversicherung einbezogen werden, und zwar nach folgenden Grundsätzen: Es soll eine Aufnahme in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung erfolgen (§ 8 Abs 1 Z 2 lit k ASVG) und Versicherungszugehörigkeit zu jener Pensionsversicherung bestehen, zu der der Vater zuletzt versicherungszugehörig war. Die Teilversicherung soll mit dem Tag beginnen, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird (§ 10 Abs 6b Z 10 ASVG) und mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes enden, also mit dem letzten Bezugstag. Die Dienstgeberpflichten (An- und Abmeldung der Versicherten, Meldung aller für die Versicherung bedeutsamen Änderungen etc) sollen für den genannten Personenkreis dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zukommen. Die Beiträge sollen mit dem Beitragssatz von 22,8 % von der Höhe des Familienzeitbonus bemessen und zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds getragen werden (§ 52 Abs 4 Z 3 ASVG).
-Familienzeitbonusbezieher sollen vom Krankengeldbezug ausgeschlossen werden (§ 138 Abs 2 lit i ASVG).
-Beitragsfreier Unfallversicherungsschutz soll auch bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Familienzeitbonusgesetz bestehen (§ 176 Abs 1 Z 8 ASVG).
-Nach § 5d KBGG sollen die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen können. Demgemäß soll in § 227a Abs ASVG bezüglich der pensionsversicherungsrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten klargestellt werden, dass die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung der Kindererziehung auch dann für die weibliche Versicherte (Mutter) spricht, wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen.
-Tritt der Versicherungsfall der Mutterschaft nach Ende des KBG-Bezuges ein, soll der Anspruch auf Wochengeld auch dann nicht bestehen, wenn der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des KBG-Bezuges fällt. (§ 162 Abs 3a ASVG)

5. Ergänzungen im FLAG

Gegenüber dem Ministerialentwurf wurden die Finanzierungsbestimmungen im FLAG an die Einführung des Familienzeitbonus weiter angepasst:

-Hinsichtlich der Väter, die während der Zeit des Bezugs des Familienzeitbonus in der Krankenversicherung beitragsfrei pflichtversichert sind, sollen die Beiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die Krankenversicherungsträger gezahlt werden. Der Krankenversicherungsbeitrag soll analog zur Regelung beim Kinderbetreuungsgeld 7,05 % betragen. Die Verteilung der Mittel an die Krankenversicherungsträger soll anteilig durch die NÖGKK als Kompetenzzentrum erfolgen. (§ 39j Abs 6a FLAG)
-Väter mit Anspruch auf Familienzeitbonus (ausgenommen jene, die bereits aufgrund eines Frühkarenzurlaubes für Väter pensionsversichert sind, wie zB Beamte) sollen in den Schutz der Pensionsversicherung einbezogen und die Finanzierung dafür zu 75 % vom FLAF getragen werden (Auszahlung erfolgt an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger). (§ 39o FLAG)
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21542 vom 28.04.2016