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Neuorganisation der Steuer- und Zollverwaltung – ME

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem

-das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung [ABBG] und das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung erlassen werden sollen,
-das AVOG 2010 aufgehoben werden soll und
-[insg 66 Bundesgesetze geändert werden sollen, ua] die BAO, die AbgEO, das BewG 1955, das FinStrG, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Lohn– und Sozialdumping–Bekämpfungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz.

Ministerialentwurf 10. 4. 2019, 135/ME NR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Als nachgeordnete Dienststellen des BMF sollen anstatt der Steuer- und Zollkoordination, der 40 Finanz- und neun Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Finanzpolizei und der Steuerfahndung ab 2020 nur mehr fünf Ämter bestehen (§ 49 BAO):

-An die Stelle der 39 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis und des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sollen ab 1. 1. 2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit treten (§§ 57 ff BAO), nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Die beiden Finanzämter sollen aber weiterhin Standorte im gesamten Bundesgebiet unterhalten.
-Die 9 Zollämter sollen ebenfalls zu einer Abgabenbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit zusammengeführt werden, dem Zollamt Österreich (§§ 63 ff BAO). Auch das Zollamt Österreich soll Standorte im gesamten Bundesgebiet unterhalten.
-Weiters soll mit dem neuen ABBG ein Amt für Betrugsbekämpfung errichtet werden, das die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzämter in ihrer bisherigen Funktion als Finanzstrafbehörde wahrnehmen soll .
Damit soll es ab 1. 1. 2020 nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden mit jeweils bundesweiter örtlicher Zuständigkeit geben, nämlich das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung.
-Hinzu kommt der bereits mit Gesetz eingerichtete Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge, vgl BGBl I 2018/98, Rechtsnews 26584.

Alle neu eingerichteten Ämter sollen eine bundesweite Zuständigkeit erhalten (§ 57 BAO), was zu einem Wegfall der bisher erforderlichen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter führt und nur mehr Regelungen der sachlichen Zuständigkeit erfordert, die die Aufgabenbereiche der jeweiligen Abgabenbehörden voneinander abgrenzen. Das AVOG 2010 soll daher aufgehoben und die Regelungen, die auch in der neuen Struktur erforderlich sind, in die BAO übernommen werden.

Das Finanzamt Österreich soll eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben erhalten, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind (§ 61 BAO).

Das Finanzamt für Großbetriebe (§ 62 BAO) soll für Abgabepflichtige zuständig sein, die

-die Umsatzerlösschwelle von 10 Mio € überschreiten;
-die Teil einer Multinationalen Unternehmensgruppe iSd Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes sind;
-die Finanzdienstleistungen erbringen;
-die eine bestimmte Rechtsform haben (alle Stiftungen und Fonds);
-die von einer Landesregierung als gemeinnützige Bauvereinigung anerkannt worden sind;
-die Teil einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG 1988 sind oder
-die unter die begleitende Kontrolle fallen oder für die diese beantragt worden ist.

In den Aufgabenbereich des Finanzamts Österreich sollen jedoch im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit jene Abgaben fallen, die im Ausnahmekatalog des § 62 Abs 2 BAO angeführt werden (zB Gebühren, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer, Flugabgabe etc).

Verfahren, die am 31. 12. 2019 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängig sind, sollen von der jeweils am 1. 1. 2020 zuständigen Abgabenbehörde im jeweiligen Verfahrensstand fortgeführt werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27143 vom 12.04.2019