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1. Die Frist des § 285 Abs 1 StPO zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist nur über Antrag des Bf um den iSd § 285 Abs 2 StPO erforderlichen Zeitraum zu verlängern. Eine von Amts wegen erfolgte Verlängerung der Ausführungsfrist ist zwar gesetzwidrig, aber – anders als im Fall einer (wirkungslosen) zweiten Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, der die Sperrwirkung des ersten Verlängerungsbeschlusses entgegensteht – ebenso wirksam wie eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Frist des § 285 Abs 1 StPO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.
2. Dem Erfordernis der Nennung eines strafsatzbestimmenden Schadensbetrags (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) bei der Urteilsverkündung wird entsprochen, wenn im Fall einer anklagekonformen Verurteilung bei der Urteilsverkündung im Referat der entscheidenden Tatsachen auf die entsprechenden Punkte der Anklageschrift verwiesen wird (hier „Schaden von zumindest 554.276,46 Euro“).
3. Bei betrügerischer Krida ist die Frage des tatsächlichen Eintritts eines Befriedigungsausfalls eines Gläubigers durch die Tathandlung nur für die – keine entscheidende Tatsache betreffende – Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bedeutsam.
Selbst in Ansehung einer über ihren Wert mit Hypotheken belasteten Liegenschaft kommt (zumindest) versuchte Gläubigerschädigung in Betracht.