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Entgegen den Revisionsrekursausführungen wurden die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer nicht wegen Offenlegung des Jahresabschlusses bestraft, sondern – wie sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt – wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2018. In der Begründung des Beschlusses des ErstG wird auch (zutreffend) darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft gegen die Verpflichtungen gem §§ 277 ff UGB verstoßen hat, den Jahresabschluss zum 31. 12. 2018 vollständig beim Firmenbuch einzureichen. Auch auf den maßgeblichen Stichtag für die Vorlage des Jahresabschlusses geht das ErstG in seiner Begründung eingehend ein. Bei dieser Sachlage konnten die Revisionsrekurswerber aber nicht in Unkenntnis darüber sein, weshalb über sie vom ErstG eine Zwangsstrafe verhängt wurde. Die Formulierung „wegen Offenlegung des Jahresabschlusses“ im Spruch des angefochtenen Beschlusses bezeichnet den Verfahrensgegenstand, nämlich die Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses, in einer nicht unüblichen Kurzformulierung. Die Verteidigungsmöglichkeiten der Revisionsrekurswerber wurden dadurch in keiner Weise beeinträchtigt, zumal nach dem Gesagten die den Revisionsrekurswerbern vorgeworfene Rechtsverletzung im Beschluss des ErstG eingehend dargestellt wird.