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Niederlassungsverordnung 2016 - BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara

Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2016 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2016 - NLV 2016)

BGBl II 2015/445, ausgegeben am 21. 12. 2015

Im Jahr 2016 dürfen höchstens 5.656 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gem § 13 Abs 2 NAG erteilt werden, die mit der NLV auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt werden.

Als Rahmen für Verordnungen des BMASK nach § 5 AuslBG sieht die NLV weiters vor, dass im Jahr 2016

-bis zu 4.500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und
-bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer

erteilt werden dürfen, mit denen jeweils ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 24 FPG eingeräumt werden darf.

Hinweis:

Für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft legt der BMASK auch gleich mit Verordnung BGBl II 2015/463 ein Kontingent iHv 2.640 fest (aufgeteilt auf alle Bundesländer). Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein zusätzliches Kontingent in der Höhe von 395 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt (ebenfalls aufgeteilt auf alle Bundesländer).

Diese Verordnung gilt bis 30. 11. 2016; während dieses zeitlichen Geltungsbereichs dürfen Beschäftigungsbewilligungen grds mit einer Geltungsdauer bis zu 6 Monaten (und bis längstens 31. 12. 2016) erteilt werden. Im Rahmen der zusätzlichen Kontingente in der Landwirtschaft dürfen ab 29. 2. 2016 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu 6 Wochen (und bis längstens 30. 11. 2016) erteilt werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20834 vom 28.12.2015