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Beim Verfahren vor dem VfGH über einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gem Art 139 Abs 1 Z 4 und Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG („Gesetzesbeschwerde“) handelt es sich um eine Art Zwischenverfahren (einen Zwischenstreit) im Anlassverfahren vor dem ordentlichen Gericht. Die Kosten eines solchen Normenkontrollverfahrens sind Sonderkosten, die im gerichtlichen Anlassverfahren (hier: Medienrechtssache) nach Maßgabe des dort anzuwendenden Prozessrechts bei der Kostenbestimmung zu berücksichtigen sind.
Voraussetzung für die Honorierung ist somit in der vorliegenden Medienrechtssache, ob der eingebrachte Schriftsatz iSd § 395 Abs 2 StPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falls gerechtfertigt war.
Wird der mitbeteiligten Partei im Normenkontrollverfahren vor dem VfGH freigestellt, eine Äußerung zu erstatten, ist die konkrete Vertretungshandlung zwar nicht durch die Prozesslage erzwungen („notwendig“ iSd § 395 Abs 2 erster Fall StPO), allerdings kann die (nicht bloß inhaltsleere) Äußerung nach Beschaffenheit des Falls iSd § 395 Abs 2 zweiter Fall StPO gerechtfertigt sein.