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Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden
BGBl I 2015/150, ausgegeben am 28. 12. 2015
Zur unverändert übernommenen RV 897 BlgNR 25. GP siehe LN Rechtsnews 20647 vom 26. 11. 2015.
Umsetzung von EU-Recht
Das Vorhaben dient der Umsetzung der RL 2013/50/EU (Transparenzrichtlinie) und enthält auch flankierende Regelungen zur VO (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds.
Umsetzung der TransparenzRL
Die Novelle orientiert sich an den Mindestvorgaben der TransparenzRL und ordnet die Strafbestimmungen zu den Transparenzvorschriften jenen Tatbeständen zu, die unter das höhere Sanktionsregime der TransparenzRL fallen. Davon getrennt werden nun jene Bestimmungen geregelt, die schon bislang nach den Strafbestimmungen des BörseG sanktioniert werden konnten, für die aber die Strafen nicht oder nicht in derselben Höhe durch EU-Recht vorgegeben wurden.
Europäische langfristige Investmentfonds („ELTIF“)
Die VO (EU) 2015/760 legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds mit Sitz in der Union fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds („ELTIF“) vertrieben werden dürfen.
Die vorliegende Novelle fügt jene Bestimmungen in das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ein, die notwendig sind, damit die VO (EU) 2015/760 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insb eine zuständige Behörde benannt werden, die die in der VO (EU) 2015/760 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich Registrierung und Beaufsichtigung der ELTIF wahrnimmt - dies ist die FMA. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die VO (EU) 2015/760 vorgesehen werden sowie die begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften für einen wirkungsvollen Vollzug.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 29. 12. 2015 in Kraft.