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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Benützt ein Arbeitnehmer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen Privat-PKW, obwohl auf dieser Strecke ein Werkverkehr eingerichtet ist und dem Arbeitnehmer dessen Benutzung auch zumutbar wäre, kann ihm das Pendlerpauschale trotzdem nicht versagt werden.
VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0088
Sachverhalt
Der Mitbeteiligte, ein Gleismeister der ÖBB, machte in seiner Einkommensteuererklärung ua ein Pendlerpauschale geltend: Er fahre stets mit seinem Privat-PKW vom Wohnort in Türnitz zur Arbeitsstätte in St. Pölten.
Laut Finanzamt ist jedoch auf der Strecke Lilienfeld - St. Pölten (gegen Entrichtung eines monatlichen Kostenbeitrags) eine Beförderung im Werkverkehr möglich (gemeint: Benützung der Bahnverbindung). Somit sei das Pendlerpauschale nur für die Strecke Türnitz - Lilienfeld zu gewähren.
Die belangte Behörde vertritt hingegen die Ansicht, dass dem Mitbeteiligten das „kleine“ Pendlerpauschale für die gesamte Wegstrecke zustehe, wobei der geleistete Kostenersatz für die Möglichkeit der Benützung der Bahnverbindung nicht zusätzlich absetzbar sei. Nach den Feststellung habe der Mitbeteiligte seinen PKW verwendet und die verbilligte Beförderung durch den Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen. Dadurch, dass dem Mitbeteiligten eine Inanspruchnahme des Werkverkehrs möglich gewesen wäre, hätten sich die ihm tatsächlich entstandenen Kosten nicht vermindert. Auf die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens stelle das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht ab - anders als bei der Abgrenzung zwischen „kleinem“ und „großem“ Pendlerpauschale.
Gegen die Zuerkennung des „kleinen“ Pendlerpauschales richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Finanzamts.
Entscheidung
Der VwGH begründet seine Ansicht im Wesentlichen unter Verweis auf den Wortlaut der Regelung:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen die Pauschbeträge nicht schon dann nicht zu, wenn der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert werden könnte und ihm dies auch zumutbar wäre. Der vorletzte Satz des § 16 Abs 1 Z 6 EStG stellt zur Beförderung im Werkverkehr sprachlich eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl in diesem Sinn auch Doralt, EStG7, § 26 Tz 123; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 58. Lfg, § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, Tz 37 („Benützt“); Jakom/Lenneis, EStG, 2016, § 26 Rz 22; zu anderen Fällen der mangelnden Übertragbarkeit der - für die Abgrenzung zwischen kleinem und großem Pendlerpauschale maßgeblichen - Zumutbarkeitsprüfung etwa schon die Erkenntnisse VwGH 31. 7. 2012, 2008/13/0086, ARD 6263/7/2012, und VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0015, ARD 6304/8/2013).
Anmerkung: Der VwGH widerspricht mit diesem Erkenntnis der Rz 749 LStR, nach der kein Pendlerpauschale zusteht, wenn ein Werkverkehr trotz Zumutbarkeit nicht benützt wird.