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Homepage der Finanzmarktaufsicht 22. 9. 2016
Ab 1. 1. 2017 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen unverändert € 12.000,-.
Hinweis: Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich (siehe dazu Kronberger/Kraft, Pensionsabfindungen: Der praxisorientierte Wegweiser durch den Abrechnungsdschungel, PVP 2014/75, 292 unter Pkt D.3.). Pensionsabfindungen sind seit 2016 somit nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 12.000,- nicht übersteigt (bis € 11.000,- beträgt der Steuersatz ohnehin 0 %). Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG).
Zur Vermeidung einer Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden.