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Homepage der Finanzmarktaufsicht 19. 10. 2023
Ab 1. 1. 2024 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen € 15.600,- (bis 2023: € 14.400,-).
Hinweis: Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG 1988 maßgeblich. Pensionsabfindungen sind somit 2024 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 15.600,- nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG 1988).