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Pensionserhöhung 2018, Zuschuss bei Krankenständen – BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018)

BGBl I 2017/151, ausgegeben am 10. 11. 2017

1. Überblick

Kernstück des Bundesgesetzes ist – wie der Kurztitel schon verrät – eine Anhebung der Pensionen für das Jahr 2018. Darüber hinaus wurde durch zwei Abänderungsanträge im Plenum des Nationalrates noch eine finanzielle Erleichterung für Kleinbetriebe beschlossen (betr den Zuschuss bei Erkrankung oder einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters) sowie eine Ausweitung der Unterstützungsleistung für GSVG-Versicherte bei lang andauernder Krankheit (siehe dazu bereits den Ministerialentwurf 28. 4. 2017, 317/ME NR 25. GP, ARD 6548/2/2017).

2. Pensionsanpassung

Statt einer Anpassung aller Pensionen mit dem Anpassungsfaktor für 2018 (1,016) erfolgt nun eine nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung:

Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen

-wenn es nicht mehr als € 1.500,- monatlich beträgt, um 2,2 %
-wenn es über € 1.500,- bis zu € 2.000,- monatlich beträgt, um € 33,-
-wenn es über € 2.000,- bis zu € 3.355,- monatlich beträgt, um 1,6 %
-wenn es über € 3.355,- bis zu € 4.980,- monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als € 4.980,- monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden ebenfalls außertourlich um 2,2 % erhöht.

Anmerkung: Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist gem § 711 Abs 2 ASVG die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die sie einen Anspruch nach Vorschriften hat, die am 31. 12. 2017 in Geltung standen – mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 108h Abs 1 letzter Satz ASVG für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. 12. 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I 2014/46, ARD 6406/3/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. 12. 2017 darauf Anspruch hat.

3. Zuschuss nach Entgeltfortzahlung

Fallen Mitarbeiter nach einem Unfall oder wegen einer langwierigen Erkrankung für einen längeren Zeitraum aus, kann dies insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe zu einer großen, auch finanziellen Belastung führen, weshalb Unternehmen mit weniger als 51 Mitarbeitern auf Antrag ein Zuschuss aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Fortzahlung des Entgelts für den verhinderten Dienstnehmer geleistet wird.

Trotz dieser Entgeltfortzahlungszuschüsse kann gerade für Kleinunternehmen eine Erkrankung oder ein Unfall eines Dienstnehmers oft existenzbedrohend sein. Um Kleinunternehmen mit bis zu 10 Dienstnehmern („n durchschnittlich nicht mehr als zehnDienstnehmer/innen beschäftigen“) in Hinkunft besser zu unterstützen, werden die Zuschussleistungen (von 50 % des fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage) ab 1. 7. 2018 auf 75 % angehoben.

Wie bisher werden die Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung erstattet und gebühren im Erkrankungsfall ab dem 11. Tag, bei einem Unfall ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung. Angewendet wird die Neuregelung auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. 6. 2018 eingetreten sind bzw sich ereignet haben.

4. Krankengeld für Unternehmer

Selbstständige Erwerbstätige, die in der Krankenversicherung versichert sind (Versicherte nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 GSVG, § 3 Abs 1 Z 2 GSVG sowie § 14a und § 14b GSVG), bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von ihrer persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, haben derzeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von € 29,46 (Wert 2017). Künftig wird die Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt, um diese Personengruppe gegen eine Existenzbedrohung aufgrund einer lang andauernden Krankheit finanziell noch besser abzusichern.

Die Änderung tritt mit 1. 7. 2018 in Kraft und ist auf jene Versicherten anzuwenden, deren Arbeitsunfähigkeit nach dem 30. 6. 2018 eingetreten ist.

Gleichzeitig wurde vorgesehen, dass die Ausweitung der Unterstützungsleistung grundsätzlich mit Ende Juni 2022 befristet ist, es sei denn, eine Evaluierung durch den Hauptverband bis 30. 6. 2021 ergibt, dass die Ausweitung der Unterstützungsleistung messbare positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen gezeigt hat. In diesem Fall kann durch Verordnung das Außerkrafttreten des § 104a Abs 1 idF BGBl I 2017/151 neu festgesetzt werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24482 vom 13.11.2017