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Polizeiliches Staatsschutzgesetz - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

BGBl I 2016/5, ausgegeben am 26. 2. 2016

Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG

Mit dem PStSG wird eine bundesgesetzliche Regelung über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Staatsschutzes geschaffen:

-Regelungen zur Organisation der polizeilichen Staatsschutzbehörden sind im 1. Hauptstück verankert.
-Im 2. Hauptstück werden jene Aufgaben taxativ genannt, die ausschließlich diesen Behörden zukommen: Dazu zählen die erweiterte Gefahrenerforschung und der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, die staatsschutzrelevante Beratung sowie die umfassende Beurteilung und Analyse von polizeilich staatsschutzrelevanten Bedrohungen zur Information verfassungsmäßiger Einrichtungen.
-Die im 3. Hauptstück verankerten Datenverarbeitungsermächtigungen sollen den Bedürfnissen des polizeilichen Staatsschutzes soweit gerecht werden, als es in einem ausgewogenen Verhältnis mit dem Grundrecht auf Schutz des Privatlebens und Achtung der Privatsphäre (Art 8 EMRK) vereinbar ist.
-Umfassende Regelungen zum Rechtsschutz einschließlich Informationspflichten für Betroffene und Berichtspflichten finden sich schließlich im 4. Hauptstück.

Änderung des SPG

Die vorgesehenen Änderungen des SPG berücksichtigen neben den erforderlichen Anpassungen an das PStSG va folgende wesentliche Punkte:

-Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, wird gesetzlich verankert. Dieser Art von Dokumentation wohnt die erforderliche Objektivität eines Sachbeweises inne; einer ausreichenden und an den technischen Möglichkeiten ausgerichteten Videodokumentation kommt daher als Beweismittel wesentliche Bedeutung zu, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung laut werden oder strafbare Handlungen zu verfolgen sind.
-Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, bei der Sicherheitsbehörde vorhandenes Videomaterial (§ 54 Abs 5 SPG) auch zur Verfolgung von bestimmten Verwaltungsübertretungen zu verwenden (dies betrifft insb Verwaltungsübertretungen nach dem PyrotechnikG 2010 bei Sportgroßveranstaltungen).
-Aufgabe und Umfang des Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord von Zivilluftfahrzeugen werden in § 21 Abs 2a SPG festgelegt.
-Weiters wird in § 75 Abs 1a SPG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Spuren, die aufgrundlage der StPO ermittelt worden sind, zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person geschaffen.

Änderungen gegenüber der RV

Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und - anders als in der RV vorgesehen - in jedem Bundesland durch eine für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion (in der RV war in jedem Bundesland ein Landesamt Verfassungsschutz vorgesehen).

Ua ist als weitere Änderung gegenüber der RV nun vorgesehen, dass über die Erteilung der Ermächtigung zu bestimmten Ermittlungsmaßnahmen der Rechtsschutzbeauftragte und zwei seiner Stellvertreter mit Stimmenmehrheit (Rechtsschutzsenat) entscheiden, und zwar betr Ermittlungsmaßnahmen gem § 11 Abs 1 Z 2 PStSG iVm § 54 Abs 3 und 3a SPG (verdeckte Ermittlung) und § 11 Abs 1 Z 7 PStSG (Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach dem TKG 2003). Bei Gefahr im Verzug kann der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung vorläufig erteilen, hat aber die Stellvertreter im Rechtsschutzsenat unverzüglich zu befassen; wird die Ermächtigung nicht bestätigt, ist die Ermittlungsmaßnahme sogleich zu beenden und die bislang ermittelten Daten sind zu löschen.

Zumindest bei einem Stellvertreter muss es sich um eine Person handeln, die als Richter oder Staatsanwalt mindestens 10 Jahre tätig war und nicht gem § 91b Abs 1 zweiter Satz SPG ausgeschlossen ist (ausgeschlossen sind demnach Richter und Staatsanwälte des Dienststandes; Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind; und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind).

Inkrafttreten

Das PStSG tritt mit 1. 7. 2016 in Kraft, die Änderungen im SPG mit 1. 3. 2016 (in der RV war der 1. 1. 2016 vorgesehen) bzw 1. 7. 2016 .

Hinweis:

Das PStSG machte auch eine Änderung des TKG 2003 notwendig, die in BGBl I 2016/6 kundgemacht wurde. Mit dieser Anpassung soll sichergestellt werden, dass einerseits auf Seiten der Telekommunikationsanbieter eine Grundlage für die Erteilung der Auskünfte zu § 11 Abs 1 Z 5 und 7 PStSG gegeben ist und anderseits eine sichere Übermittlung gewährleistet ist (Abwicklung der Auskunftsverlangen über die Durchlaufstelle nach § 94 TKG 2003).

Die Änderung des TKG 2003 tritt gleichzeitig mit dem PStSG am 1. 7. 2016 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21190 vom 26.02.2016