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Prävention von Extremismus: Änderung des SPG - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das EU - Polizeikooperationsgesetz und das Waffengebrauchsgesetz 1969 geändert werden sollen (Präventions-Novelle 2016)

RV 31. 5. 2016, 1151 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Hauptgesichtspunkte der Novelle:

-Mit dieser Novelle des SPG sollen in erster Linie die präventiven Instrumente im Bereich des Schutzes vor Gewalt und vor extremistisch motivierten Straftaten (terroristisch, ideologisch oder religiös motivierten Straftaten) verbessert werden.
Durch die Schaffung einer Gefährderansprache (angelehnt an die Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen) zur Deradikalisierung sollen Betroffene in einem Gespräch über das besondere Gefährdungspotential einer weiteren Radikalisierung und die damit verbundenen Rechtsfolgen unterrichtet und auf bestehende Unterstützungsangebote hingewiesen werden können (§ 49d SPG).
Zusätzlich soll es den Sicherheitsbehörden möglich sein, den Betroffenen bescheidmäßig zum Erscheinen bei einer Dienststelle zu verpflichten (Meldeverpflichtung für Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wird, dass sie diverse terroristische Straftaten [einen „verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs 2 Z 1 bis 3 PStSG“] begehen werden; § 49e SPG).
Dabei soll es eine Verwaltungsübertretung darstellen, wenn jemand einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung oder einer Meldeverpflichtung nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 49d SPG behindert oder stört (Geldstrafe bis € 500 bzw bis € 2.300 im Wiederholungfall; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bei Uneinbringlichkeit).
-Weitere Änderungen betreffen das sprengelüberschreitende Einschreiten von Organen der Sicherheitsbehörden gem § 14 Abs 3 SPG auch aus Gründen der Raschheit und Zweckmäßigkeit und die Einrichtung von Einsatzzentralen.
-Die Sicherheit in Amtsgebäuden (Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das BMI und diesem organisatorisch nachgeordnete Dienststellen gewidmet sind) soll durch ausdrückliche Verankerung eines Waffenmitnahmeverbots und von Sicherheitskontrollen gewährleistet werden (§ 15a SPG).
-Bei gefährdeten unmündigen Minderjährigen soll ein Betretungsverbot für den Bereich der Schule oder sonstiger Betreuungseinrichtungen auch unabhängig von einem Betretungsverbot der Wohnung ausgesprochen werden können (§ 38a SPG).
-Zur Gewährleistung einer raschen und effektiven Unterstützung bei der Koordination und Administration von (Notruf-)Einsätzen soll nun weiters eine Rechtsgrundlage zur Führung einer zentralen Datenanwendung zur Einsatzunterstützung geschaffen werden (Einrichtung eines Informationsverbundsystems; § 58e SPG).
In diesem Informationsverbundsystem dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
  • Daten über die vom Notruf oder Einsatz betroffenen Personen, insb zum Anrufer eines Notrufs und zur gefährdeten Person (erforderliche Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich der Stamm- und Standortdaten gem § 98 TKG 2003);
  • Sach- und Gebäudedaten einschließlich Kfz-Kennzeichen, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes;
  • Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Sprengelärzte, Jagdaufsichtsorgane, Bestattungsunternehmen, Abschleppdienste etc) ;
  • Verwaltungsdaten und Mindestdatensatz eines eCalls gem Art 2 lit h der Delegierten VO (EU) 305/2013 [betr die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCal-Dienstes]; der Mindestdatensatz eines eCalls umfasst Fahrzeugtyp, Fahrzeugkennung, Fahrzeugenergiespeicherart, Zeitpunkt, Fahrzeugposition, Fahrtrichtung, letzte Fahrzeugposition und Anzahl der Fahrzeuginsassen.
Im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen (einlangende und ausgehende Anrufe bei einem Notrufdienst) dürfen Telefongespräche gem § 93 Abs 3 TKG 2003 aufgezeichnet und rückverfolgt werden.
Die durch diese Sprachaufzeichnung ermittelte Daten sind nach 3 Monaten zu löschen. Alle übrigen im Rahmen des Einsatzes verarbeiteten Daten sind nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen.
Neben den Sicherheitsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den ordentlichen Gerichten können Daten an sonstige Notrufdienste (etwa dem Rettungswesen oder der Feuerwehr zugehörige Dienste) sowie an sonstige Stellen (etwa Abschleppdienste oder die ASFINAG) übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung im Einzelfall erforderlich ist.

Als Datum des Inkrafttretens ist insb der 1. 8. 2016 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21738 vom 02.06.2016