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Privatstiftung: Zulässigkeit einer Substiftung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

PSG: § 3, § 33, § 34

Privatstiftungen können grds Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist.

Das Recht die Siftungserklärung zu ändern, um eine Substiftung zu errichten, kommt zu Lebzeiten des Stifters grds nur diesem zu; es erlischt als höchtspersönliches Gestaltungsrecht mit seinem Tod und geht somit nicht auf seine Rechtsnachfolger über.

Nach Wegfall des Stifters darf der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks zur Anpassung an geänderte Verhältnisse eine Änderung der Stiftungserklärung vornehmen, sofern diese der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung dient. Oberste Leitlinie für das Handeln des Vorstands der Privatstiftung ist neben den Vorgaben des Gesetzes die Stiftungserklärung. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein.

Der Vorstand der Hauptstiftung muss daher dafür Sorge tragen, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt. Dies bedeutet, dass dann, wenn auch Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt sind, diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden dürfen, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten. Andernfalls gäbe der Stiftungsvorstand der Mutterstiftung die ihm zentral übertragene Aufgabe aus der Hand, nämlich die Vermögensverwaltung unter Beachtung des Stiftungszwecks.

OGH 21. 12. 2015, 6 Ob 108/15y

Entscheidung

Zulässigkeit von Substiftungen

Dass grundsätzlich Privatstiftungen Substiftungen errichten können, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist, kann nach Ansicht des OGH keinem Zweifel unterliegen. Dies ergebe sich schon daraus, dass nach § 3 PSG jede natürliche oder juristische Person Stifter sein kann (Arnold, PSG3 § 3 Rz 60; Hasch/Wolfgruber in ZfS 2012, 3).

Eine zusätzliche Bestätigung erfährt diese Auffassung durch die steuerrechtlichen Regelungen des § 27 Abs 5 Z 8 lit f und g EStG, kann dem Gesetzgeber doch nicht unterstellt werden, dass er steuerliche Anrechnungsregeln für eine Konstruktion vorsieht, die zivilrechtlich von Vornherein ausgeschlossen ist, so der OGH weiters.

Zu weit gefasste Grundlage für Substiftung

Im vorliegenden Fall beschloss der Stifter - weniger als zwei Wochen vor seinem Tod - mit Notariatsakt folgende Änderung der Stiftungsurkunde: „Auf Wunsch des Stifters oder - nach Ableben oder Verlust der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit des Stifters - auf gemeinsamen Wunsch der Töchter des Stifters, N***** B***** und S***** B*****, ist das Stiftungsvermögen, auch zur Gänze, auf eine andere von der Privatstiftung gemeinsam mit dem Stifter oder gemeinsam mit den Töchtern oder gemeinsam mit dem Stifter und den Töchtern errichtete und nach den Wünschen des Stifters oder - nach Ableben oder Verlust der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit des Stifters - nach den Wünschen seiner Töchter gestaltete Privatstiftung durch Widmung zu übertragen.“

Nach dem Tod des Stifters beantragte der Stiftungsvorstand die Eintragung dieser Änderung, was die Vorinstanzen ablehnten.

Auch der OGH bestätigt die Ansicht des RekursG, dass die vom Stifter verfügte Änderung der Stiftungserklärung unter Beachtung der vom OGH dargelegten Grundsätze zu weit gefasst ist, käme es dadurch doch zu einer Perpetuierung der mit seinem Tod erloschenen höchstpersönlichen und unübertragbaren Gestaltungsrechte bzw zu einer unzulässigen Erweiterung des nur in den engen Schranken des § 33 Abs 2 PSG erlaubten Änderungsrechts des Stiftungsvorstands.

Auch wenn die Errichtung einer Substiftung steuerlich günstiger sein könne als die Ausschüttung des Vermögens an die Begünstigten und dessen erneute Widmung an eine neu zu gründende Privatstiftung (dazu ausführlich Wiedermann/Migglautsch in Cerha/Haunold/Huemer/Schuch/Wiedermann, Stiftungsbesteuerung2 107 ff; Ludwig in Arnold/Ludwig, Stiftungshandbuch2 Rz 14/4, Rz 14/29; Rasteiger, Die nachträgliche Anpassung von Privatstiftungen [2004] 100), könnten steuerliche Zweckmäßigkeitserwägungen ein Abgehen von den zivilrechtlichen Grundsätzen nicht rechtfertigen, so der OGH.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21184 vom 25.02.2016