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Rechtsanspruch auf Papamonat – BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

BGBl I 2019/73, ausgegeben am 31. 7. 2019

Freistellung für einen Monat anlässlich der Geburt

Im Väter-Karenzgesetz wird in einem neuen § 1a VKG vorgesehen, dass einem Vater auf sein Verlangen – unbeschadet des Anspruchs auf Karenz – für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach § 5 Abs 1 MSchG (bzw während des fiktiven Beschäftigungsverbots, sofern die Mutter nicht unselbstständig erwerbstätig ist) eine Freistellung zum Zwecke der Kinderbetreuung in der Dauer von einem Monat zu gewähren ist, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung (ebenfalls) spätestens mit Ablauf von acht Wochen nach der Geburt (bzw 12 Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten).

Dadurch soll von Anfang an eine intensive Vater-Kind-Beziehung aufgebaut, das Zusammenleben als Familie gefördert und die Vereinbarkeit von Beruf und Beteiligung der Väter an der Kindererziehung unterstützt werden.

Hinweis: Bei dieser Freistellung handelt es sich um einen Freistellungsanspruch ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wobei durch den „Familienzeitbonus“ im FamZeitbG ja bereits eine entsprechende finanzielle Unterstützung vorgesehen ist.

Die Freistellung stellt keine Karenz nach dem VKG dar und ist daher auch nicht auf diese anzurechnen. Auf dienstzeitabhängige Ansprüche ist die Freistellungszeit allerdings anzurechnen (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG).

Geltendmachung des Anspruchs

Die Freistellung beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag; ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nicht anzurechnen, dh bestehende sonstige Dienstfreistellungsansprüche aus Anlass der Geburt des Kindes bleiben erhalten (§ 1a Abs 4 VKG).

Beabsichtigt der Arbeitnehmer, die Freistellung in Anspruch zu nehmen, hat er gemäß § 1a Abs 3 VKG spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Den Antrittszeitpunkt der Freistellung kann der Arbeitnehmer dabei innerhalb des Zeitrahmens zwischen Geburt des Kindes und dem Ende des (fiktiven) Beschäftigungsverbotes der Mutter frei wählen.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Bei einer Frühgeburt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geburt unverzüglich anzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung ebenfalls wieder spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung vereinbart werden.

In § 1a Abs 5 VKG wird klargestellt, dass der Vater bei Verhinderung der Mutter auch dann nach dem Ende der Freistellung Verhinderungskarenz (§ 6 VKG) in Anspruch nehmen kann, wenn die Verhinderung der Mutter schon während der Freistellung eingetreten ist und daher die zeitliche Nähe zwischen dem Eintritt der Verhinderung und dem Antritt der Verhinderungskarenz nicht unmittelbar gegeben ist. Jedoch muss die Verhinderungskarenz sofort nach dem Ende der Freistellung angetreten werden, wenn die Verhinderung der Mutter über den Freistellungszeitraum hinaus andauert.

Fällt der gemeinsame Haushalt mit dem Kind weg, muss dies der Arbeitnehmer unverzüglich bekannt geben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder antreten (§ 1a Abs 7 iVm § 2 Abs 7 und 8 VKG).

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 1a Abs 6 VKG regelt einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für Arbeitnehmer, die die Freistellung in Anspruch nehmen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunkts. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung.

Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden. Im Übrigen wird hinsichtlich des Kündigungs- und Entlassungsschutzes auf die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des MSchG verwiesen.

Inkrafttreten

Die Änderungen im VKG treten mit 1. 9. 2019 in Kraft und gelten grundsätzlich für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Liegt der errechnete Geburtstermin im Zeitraum von drei Monaten nach dem 1. 9. 2019 darf die Vorankündigungsfrist von drei Monaten (§ 1a Abs 3 VKG) unterschritten werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27709 vom 01.08.2019