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Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter – Haftung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1298, § 1299

IO: § 81

Ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist gem § 81 Abs 3 IO allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich, die er ihnen durch pflichtwidrige Ausführung seines Amtes verursacht. Diese Haftung des Insolvenzverwalters ist nicht bloß subsidiär, sodass sie nur mangels Befriedigung aus der Masse in Anspruch genommen werden könnte, sondern begründet einen selbstständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB.

Beim Sorgfaltsmaßstab ist von der Kenntnis und von Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Insolvenzverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. Den belangten Insolvenzverwalter trifft die Beweislast nach § 1298 ABGB. Ihm obliegt der Beweis, dass er die nach § 1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seiner Arbeit eingehalten hat. Er haftet – wie Sachverständige allgemein – nicht für außergewöhnliche Kenntnisse.

Er haftet auch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht. Hat sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts, so ist ihm ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn seine Vorgangsweise bei pflichtgemäßer Überlegung nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann ihm nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden (hier: Freihandverkauf überschuldeter Liegenschaften statt Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO – die [letztlich unrichtige] Ansicht, dass die ImmoESt nicht die allgemeine Masse belastet, war zum damaligem Zeitpunkt vertretbar).

OGH 21. 2. 2018, 7 Ob 218/17k

Ausgangslage

Die Kl wirft dem Bekl vor, er hätte als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter wissen müssen, dass die Freihandverwertung zweier überbelasteter Liegenschaften nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit eine Körperschaftsteuerforderung auslöse (Immobilienertragsteuer), die keine Sondermasseforderung darstelle, sondern als Neumasseforderung die allgemeine Masse treffe. Vor diesem Hintergrund hätte der Bekl vom Freihandverkauf Abstand nehmen und auf eine Ausscheidung der Liegenschaften gem § 119 Abs 5 IO hinwirken müssen.

Darüber hinaus habe der Bekl die Steuerforderung der Kl nicht mit den verbleibenden Mitteln aus der allgemeinen Insolvenzmasse sichergestellt und das Vermögen unzulässig in der Rangfolge des § 47 Abs 2 IO verteilt.

Entscheidung

ImmoESt als neue Steuer

In seiner Rsp rechnete der OGH der allgemeinen Masse den Spekulationsgewinn (8 Ob 228/00p, RdW 2001/686) und die Einkommen- oder Körperschaftsteuer (8 Ob 66/08a, Rechtsnews 7509 = RdW 2009/592; 8 Ob 87/10t, Rechtsnews 11317 = RdW 2011/507) zu, die Kapitalertragssteuer (KESt) hingegen der Sondermasse (8 Ob 66/08a).

Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 ersetzte die „Spekulationssteuer“ durch die „Immobilienertragsteuer“. Nach der ErläutRV 1680 BlgNR 24. GP S 2, 10 war das Vorbild für die Regelung die KESt. Bei Abschluss des Kaufvertrags (29. 11. bzw 10. 12. 2012) war die Behandlung dieser Steuer in der Insolvenz in der Lehre strittig. Hämmerle (in ZIK 2012/245) erachtete die Steuer als mit dem sonstigen Vermögen des Schuldners verflochten. Kanduth-Kristen (in ZIK 2012/121) und Engelhart (in Konecny, Insolvenzgesetze § 46 IO Rz 121, Stand 1. 11. 2012) hingegen ordneten diese neue Steuer aufgrund der Nähe zur KESt der Sondermasse zu, was letztlich sogar der Rechtsansicht des BMF entsprach, die in einem Entwurf für einen Wartungserlass zu den EStR vertreten wurde.

Erst im Mai 2013 stellte der OGH zu 8 Ob 141/12m (= Rechtsnews 15254 = RdW 2013/541) klar, dass auch die Immobilienertragsteuer als Einkommensteuer eine Forderung gegen die allgemeine Masse ist.

Dass dem Bekl nach Ansicht des BerufungsG vor diesem Hintergrund iZm der Zuordnung der Steuerforderung zur Sondermasse keine unvertretbare Rechtsansicht vorgeworfen werden könne, stellt im vorliegenden Einzelfall keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Freihandverkauf statt Ausscheidung

Zweck des § 119 Abs 5 IO ist es, solche Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse zu lösen und dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen, deren Verwertung in der Insolvenz beim Vergleich des Aufwands mit dem Erfolg für die Masse offenkundig unwirtschaftlich erscheint, weil kein oder kein nennenswerter Erfolg zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0065251). Die Ausscheidung einer Sache von an sich nicht unbedeutendem Wert hat nur dann zu erfolgen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass für die Insolvenzgläubiger die Ausscheidung vorteilhafter ist als der Verbleib der Sache in der Masse. Die Prognose hat sich daran zu orientieren, zu welchem Ergebnis das konkrete Insolvenzverfahren führen soll (RIS-Justiz RS0065251 [T2]).

Hier stand der Belastung der Liegenschaften iHv rund 2,8 Mio € der vom Sachverständigen ermittelte Wert von rund 2,5 Mio € gegenüber, sodass bei günstigem Verkauf ein Überschuss zugunsten der Masse möglich gewesen wäre. Auch hier hält der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen für nicht korrekturbedürftig, dass die Vertretbarkeit des Vorgehens des Insolvenzverwalters (Freihandverkauf anstelle Ausscheidung) zu bejahen ist.

Erfüllung von Neu-Masseforderungen

Reicht die Masse auch für die Erfüllung aller Neu-Masseforderungen nicht aus, so gilt das Fälligkeitsprinzip. Derjenige, dessen Forderung zuerst fällig wird, hat daher Anspruch auf Befriedigung durch den Insolvenzverwalter (3 Ob 92/12v, Rechtsnews 13949 = RdW 2012/694).

Im vorliegenden Fall wurde die Steuerforderung erst mit 17. 11. 2014 fällig, sohin nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Kl selbst geht von einer unzureichenden Deckung der Neu-Masseforderungen aus, weshalb schon offen bleibt, aus welchen (allgemeinen) Massemitteln der Bekl die vermisste Sicherstellung dieser Forderung hätte bewerkstelligen können, ohne das Fälligkeitsprinzip zu verletzen. Die in der Revision zitierte E 8 Ob 29/05f, Rechtsnews 523 = ZIK 2005/252, betraf einen anderen Sachverhalt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25390 vom 08.05.2018