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Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 beteiligt sind, sind gem § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG auch dann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung die Verpflichtung fehlt, den Weisungen eines anderen zu folgen.
Wird bei einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass „die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden ist, (§ 21c Zif 10 RAO)“, so stellt diese (aus dem Berufsrecht zitierte) Erwähnung der mandatsbezogenen Weisungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag keine „gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung“ iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG dar. Es ist vielmehr zu untersuchen, ob durch die Geschäftsführungsverträge eine Weisungsfreistellung gegeben ist, die über die gesetzliche Weisungsfreistellung der Gesellschafter (Rechtsanwälte) bei der Mandatsausübung hinausgeht, oder ob ua in Hinblick auf eine Weisungsunterworfenheit die Kriterien eines steuerlichen Dienstverhältnisses erfüllt sind und somit eine Dienstgeberbeitragspflicht besteht.
VwGH 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0051