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Schon aufgrund ihres Ausnahmecharakters, insb aber mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) erfordert die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen (§ 43 StPO) eine strikte Auslegung dieser Norm, um die – neben der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (Art 88 Abs 2 B-VG) – wesentlichsten Säulen der richterlichen Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) nicht auszuhöhlen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Richter eines Rechtsmittelgerichts nach Urteilsaufhebung im nachfolgenden Rechtsgang iSd (hier einzig in Betracht kommenden) Bestimmung des § 43 Abs 1 Z 3 StPO ausgeschlossen sind, ist – einzelfallbezogen sowie unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins – entscheidend, ob Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an deren unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung wecken könnten. Solche Umstände können sich auch aus der Vorbefasstheit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts in der Schuldfrage ergeben.
Entscheidung
Gegenständlich aber hatte das OLG Wien im ersten Rechtsgang die Tatfrage im Rahmen der Strafberufung des Angeklagten Thomas M***** entgegen der Ausführungen im angefochtenen Beschluss weder „in voller Kognitionsbefugnis“ zu beurteilen, noch bezog es in den Entscheidungsgründen hiezu beweiswürdigend Stellung. Vielmehr ging es bei seiner Rechtskontrolle ausschließlich von den im Ersturteil getroffenen Sachverhaltsannahmen aus, ohne die Verfahrensergebnisse eigenständig zu bewerten.
Gründe, die geeignet wären, iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Senatspräsidenten sowie der Richterinnen im zweiten Rechtsgang in Zweifel zu ziehen, liegen daher hier nicht vor.