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Rechtsschutzversicherung – Anspruch iZm manipulierten Dieselmotoren?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

ARB 2007: Art 2, Art 3

VersVG: § 158j, § 158n

Die Versicherungsnehmerin begehrt hier von der Rechtsschutzversicherung Deckung für die klagsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüche gegen eine Autoproduzentin iZm dem Einbau einer nicht rechtskonformen Abschalteinrichtung in das Fahrzeug (Ausstattung des Dieselmotors mit einer Software/Abschalteinrichtung, die unzulässigerweise auf Prüfständen einen geringeren Emissionswert an Stickoxiden verursacht); mit dem Einbau hat die Produzentin begonnen, lange bevor die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug gekauft hat.

Begründet ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes- oder Pflichtenverstoß die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal, kann er den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, dh in seinen Rechten beeinträchtigt wird (worden sein soll). Dies ist im Falle des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die Gefahr zu verwirklichen, die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommen wurde (hier: dennoch Vorvertraglichkeit).

Beim Angebot eines Software-Updates durch die Produzentin würde es sich nur dann um einen rechtlich selbstständigen neuen Verstoß handeln, wenn kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar wäre. Diese Einheit ist hier jedoch zu bejahen: Da das Software-Update nach dem Vorbringen der Versicherungsnehmerin den bestehenden Mangel des manipulierten Abgasverhaltens nicht beseitigt (weil weiterhin eine Abschalteinrichtung bestehen bleibt), handelt es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch, den Dauerzustand zu beenden, und damit eine Fortsetzung des bestehenden Dauerzustands. Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß.

OGH 4. 7. 2018, 7 Ob 32/18h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25769 vom 30.07.2018