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Ohne Zweifel ist die Rechtsschutzdeckung nicht auf Verfahren zur Klärung streitiger Tatsachen beschränkt, sondern umfasst auch solche, in denen ausschließlich – auch bisher noch nicht beurteilte – Rechtsfragen zu lösen sind.
Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt ebenso wenig in Betracht wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen. Auch wenn der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, rechtfertigt dies daher nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.