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Reform der Rechtspflegerzuständigkeit - BGBl

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Bundesgesetz, mit dem das Rechtspflegergesetz geändert wird

BGBl I 2016/98, ausgegeben am 30. 11. 2016

Die Novelle regelt die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Richtern und Rechtspflegern in Teilbereichen neu. Im Gesamten betrachtet kommt es zu einer deutlichen Erweiterung der Rechtspflegerzuständigkeit. Die Änderungen treten grundsätzlich erst am 1. 1. 2018 in Kraft.

Für jene Änderungen, die Exekutionssachen betreffen, ist jedoch in Hinblick auf die EO-Novelle 2016 der 2. 1. 2017 als Inkrafttretensdatum vorgesehen.

Im Detail sieht die Novelle insb folgende Neuerungen vor:

Ordnungsstrafen

-Die Rechtspfleger erhalten generell in allen ihnen zugewiesenen Bereichen die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum gesetzlichen Maximalbetrag; bisher war die Strafbefugnis außerhalb von Firmenbuchsachen auf 200 € beschränkt (§ 16 Abs 1 Z 6 RpflG).

Exekutionssachen

-Die Entscheidung über die Aufschiebung der Exekution nach § 45a EO (Zahlungsvereinbarung) und des Verkaufs gem § 264a EO wird in die Zuständigkeit der Rechtspfleger übertragen (§ 17 Abs 2 Z 4 RpflG).
-Hingegen wird der Richtervorbehalt bei ausländischen Exekutionstiteln über die Vollstreckbarerklärung hinaus auf die Exekutionseinstellung wegen Versagungsgründen und die Titelanpassung erweitert (§ 17 Abs 3 RpflG).

Verlassenschaftssachen

-Die Wertgrenze bei den Nachlassaktiva für die Rechtspflegerzuständigkeit wird von 150.000 € auf 200.000 € erhöht (§ 18 Abs 2 Z 1 lit a RpflG).
-Entfall des Richtervorbehalts für Nacherbschaftsfälle (§ 18 Abs 2 Z 1 lit d RpflG).

Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

-Die Wertgrenze für den Richtervorbehalt bei der Vermögensverwaltung wird von 100.000 € auf 150.000 € angehoben (§ 19 Abs 2 Z 4 RpflG).

Insolvenzsachen

-Aufgrund des Entfalls der Wertgrenze von 50.000 € fallen Schuldenregulierungsverfahren künftig generell in die Zuständigkeit der Rechtspfleger (§ 17a Abs 2 RpflG).
-Weiters erhalten die Rechtspfleger die Zuständigkeit für die Rechtshilfe in Sanierungsverfahren sowie für Stimmrechtsentscheidungen (§ 17a RpflG).

Firmenbuchsachen

-Auch im Firmenbuchverfahren wird die Rechtspflegerzuständigkeit deutlich erweitert, zB durch die Erhöhung der Wertgrenze für den Richtervorbehalt bei GmbH-Eintragungen von 70.000 € auf 100.000 € (§ 22 Abs 2 RpflG).
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22716 vom 02.12.2016