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Regelung zur Todfallsabfertigung im BMSVG nicht verfassungswidrig

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

BMSVG: § 14 Abs 5

Der Umstand, dass der Anspruch des Ehegatten und der Kinder eines verstorbenen Arbeitnehmers auf Auszahlung seiner Abfertigung im System Abfertigung Neu nach § 14 Abs 5 BMSVG innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend gemacht werden muss (ansonsten der Abfertigungsbetrag in die Verlassenschaft fällt), während der Anspruch der Hinterbliebenen auf die Todfallsabfertigung im System Abfertigung Alt nach § 23 Abs 6 AngG erst nach drei Jahren verjährt, macht die Regelung des § 14 Abs 5 BMSVG nicht unsachlich. Auch gegen die (nur) dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung im System Abfertigung Neu bestehen für den VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

VfGH 3. 12. 2018, G 103/2018

Sachverhalt

Vor dem Bezirksgericht Villach ist seit 2015 ein Verlassenschaftsverfahren anhängig. Gegenstand dieses Verfahrens bildet ua eine Abfertigung des Verstorbenen, die aus dessen unselbstständiger Beschäftigung resultiert. Der Anwartschaftsberechtigte verstarb am 21. 11. 2015 und hinterließ zwei Kinder. Mit Schreiben vom 3. 12. 2015 informierte die Vorsorgekasse über den Abfertigungsanspruch und über die Modalitäten der Geltendmachung, doch kam dieses Schreiben den anspruchsberechtigten Kindern des Verstorbenen nicht zu.

Im Jänner 2018 verständigte die Vorsorgekasse das Verlassenschaftsgericht, dass die Abfertigung von keiner Seite angefordert wurde. Gegen die Einbeziehung des Abfertigungsbetrages iHv € 7.120,45 in die Verlassenschaft richtet sich der Antrag der Kinder des Verstorbenen. Die Frage, ob die Abfertigung nun direkt den beiden Kindern zusteht oder ob diese in die Verlassenschaft fällt und damit hier als Teil der Insolvenzmasse den Gläubigern zukäme, hängt davon ab, ob die in § 14 Abs 5 BMSVG normierte Befristung der Geltendmachung des Direktanspruches des Ehegatten und der Kinder mit drei Monaten als verfassungswidrig anzusehen ist oder nicht. Das BG Villach sah einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und stellte beim VfGH den Antrag auf Aufhebung des § 14 Abs 5 BMSVG. Der VfGH teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch nicht und wies den Antrag nun ab:

Entscheidung

Unzulässiger Vergleich der Abfertigungssysteme

Das Vorbringen des antragstellenden Gerichtes, mit der Einführung der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung würden Anspruchsberechtigte im System der Abfertigung Neu gegenüber jenen im System der Abfertigung Alt sachlich nicht gerechtfertigt ungleich behandelt, kann nach Ansicht des VfGH nicht überzeugen:

Das System der Abfertigung wurde mit Erlassung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG, BGBl I 2002/100) grundlegend umstrukturiert: Anstatt des bestehenden leistungsorientierten Abfertigungssystems wurde ein beitragsorientiertes System eingeführt. Die Abfertigung gebührt anders als im alten System bei Tod des Anwartschaftsberechtigten im neuen System in voller Höhe. Mit BGBl I 2007/102 wurde zudem der Kreis der Anspruchsberechtigten sowie die Frist zur Geltendmachung geändert: Während im alten System jene gesetzlichen Erben anspruchsberechtigt sind, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war (§ 23 Abs 6 AngG), kommt die Todfallsabfertigung nach § 14 Abs 5 BMSVG idgF dessen Ehepartner oder eingetragenem Partner sowie dessen Kindern, für die zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen wird, zu gleichen Teilen zu. Die anspruchsberechtigten Personen im System der Abfertigung Neu haben die Auszahlung innerhalb von drei Monaten ab dem Tod des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der Vorsorgekasse geltend zu machen; andernfalls fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Im System der Abfertigung Alt besteht demgegenüber weiterhin eine allgemeine dispositive dreijährige Verjährungsfrist (§ 1486 Z 1 ABGB). Den Materialien zur Novelle der Todfallsabfertigung zufolge dient die Umgestaltung in erster Linie der leichteren Vollziehbarkeit (RV 300 BlgNR 23. GP, 9).

Den Bedenken des antragstellenden Gerichtes, wonach im System Abfertigung Neu andere Regeln gelten als im System Abfertigung Alt und dadurch eine unzulässige Ungleichbehandlung bewirkt würde, hält der VfGH entgegen, dass der Gleichheitssatz – sieht man von speziellen, hier aber keine Rolle spielenden Problemstellungen im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz einmal ab – weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen bietet noch dem Gesetzgeber Grenzen auferlegt, die ihn bei seiner Entscheidung über das „Ob“ der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht.

Das System der Abfertigung habe sich insgesamt gewandelt: Im neuen System richtet sich der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Vorsorgekasse, an die der Arbeitgeber monatlich einen gewissen Prozentsatz des Entgelts leistet. Ebenso steht nun der Anspruch auf Abfertigung prinzipiell bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zu – im Gegensatz zum alten System, wonach der Abfertigungsanspruch nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt geendet hat. Während der Abfertigungsanspruch im alten System rein arbeitsrechtlich zu qualifizieren ist, nimmt er im neuen System überwiegend den Charakter einer sozialrechtlichen Leistung an: Da die Anwartschaften der Abfertigung Neu einzelne Arbeitsverhältnisse überdauern, wird sie etwa nicht mehr als Treueprämie gesehen – anders als die Abfertigung Alt, die insbesondere von der Dauer und der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.

Insofern stimmt der VfGH der Bundesregierung zu, dass aus einem Vergleich dieser beiden Systeme aus Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen ist; vielmehr hat die Regelung in sich gleichheitskonform ausgestaltet zu sein.

Dreimonatige Frist nicht unsachlich

Aber auch das Bedenken des antragstellenden Gerichtes, wonach die angefochtene Bestimmung in sich unsachlich sei, da die Frist zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung zu kurz bemessen sei, wird vom VfGH nicht geteilt:

Mit der sachlichen Rechtfertigung von Fristen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes hat sich der VfGH bereits wiederholt befasst und festgestellt, dass die Bemessung einer Frist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn sie jeglicher Erfahrung entgegenstünde. So stellte der VfGH etwa fest, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend könne – auch für einen rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Anspruchsberechtigten – nicht gesagt werden, dass die dreimonatige Antragsfrist für die Geltendmachung einer Entschädigung im Fall einer Enteignung nicht ausreichend ist (VfSlg 9314/1982). Fristen im Rahmen von Rechtsverhältnissen zwischen Privaten dürfen nach der Rechtsprechung des VfGH die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen jedoch nicht übermäßig erschweren (VfSlg 18.546/2008).

Der VfGH führt aus, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung die dreimonatige Frist gemäß § 14 Abs 5 BMSVG die Geltendmachung der Todfallsabfertigung für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten nicht übermäßig erschwert, zumal in der Judikatur dreimonatige Präklusionsfristen zur Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche regelmäßig als zulässig erachtet werden (vgl etwa OGH 30. 8. 2007, 8 ObA 34/07v, ARD 5814/7/2007). Zu berücksichtigen ist, dass die Abfertigung nach Fristablauf nicht verfällt, sondern wie jeder andere vermögensrechtliche Anspruch in den Nachlass übergeht. Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung durch die vorrangig Anspruchsberechtigten im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung eine dreimonatige Frist normiert.

Der VfGH vermag daher auch insofern keinen Verstoß gegen Art 7 B-VG zu erblicken und war der Antrag auf Aufhebung des § 14 Abs 5 BMSVG wegen Verfassungswidrigkeit abzuweisen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26647 vom 16.01.2019