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Registrierkassen: Punktation zu einem „Wirtschafts- und Vereinspaket“

Bearbeiter: Sabine Sadlo / Bearbeiter: Barbara Tuma

Ministerrat 21. 6. 2016

Konkrete legistische Ausformulierungen bleiben abzuwarten, die Regierung hat sich aber zunächst auf folgende inhaltliche und zeitliche Eckpunkte eines Vorhabens zur Entbürokratisierung geeinigt (va im Bereich der Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine und Wirtschaftstreibende):

Erleichterungen für Vereine

-Die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Feuerwehren) sollen weitgehend vereinheitlicht werden: Ihre Feste sollen nun im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr einer steuerlichen Begünstigung unterliegen; so besteht bspw bei derartigen Veranstaltungen keine Registrierkassenpflicht. Bisher konnten gemeinnützige Vereine lediglich Feste im Ausmaß von 48 Stunden steuerlich begünstigt veranstalten.
-Auch für politische Parteien sollen die gleichen Regelungen gelten wie für Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Vereine. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht. Eine derartige Ortsüblichkeit wird dann gegeben sein, wenn der Jahresumsatz eine Grenze von 15.000 € nicht überschreitet und die Überschüsse für gemeinnützige oder parteipolitische Zwecke verwendet werden.
-Für kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen und für Feste von politischen Parteien sowie anderer Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Feuerwehren) sollen die Beschränkungen hinsichtlich Umsatz (15.000 € - nur für politische Parteien) und Dauer (72 Stunden - für gemeinnützige Vereine sowie politische Parteien und andere Körperschaften öffentlichen Rechts) unabhängig von ihrer Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit (zB Bezirksebene/Ortsebene oder Sektion) gelten.
-Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an seine Mitglieder sollen im Ausmaß von höchstens 100 € pro Vereinsmitglied (zB Einladung durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier) möglich sein, ohne dass dies steuerschädlich für den Verein ist.
-Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfests soll sichergestellt werden, dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen nicht verliert.
-Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein) soll es künftig keine Registrierkassenpflicht geben, wenn die Kantine an maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 € erzielt wird.

Erleichterungen für Unternehmen und Landwirtschaft

-Kalte-Hände Regelung“: Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten sollen von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ermöglicht werden. Dabei darf der Jahresumsatz, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt, 30.000 € nicht überschreitet.
-Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen soll von 1. 1. 2017 auf 1. 4. 2017 verschoben werden, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.
-Für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen, weil diese ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen, die eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen bereits sicherstellt.
-Keine Registrierkassenpflicht soll es auch für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze 30.000 € nicht überschreiten.

Unterstützung der heimischen Wirtschaft

-In Familienbetrieben soll für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige künftig grundsätzlich gelten, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt. Diesbezüglich wurde - unter den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen - bereits ein Merkblatt der vollziehenden Behörden erarbeitet.
Hinweis: Das als Orientierungshilfe von HVSVT, WKO und BMF gemeinsam erstellte „Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben“, vgl ÖStZ 2015/150, in der adaptierten Version Juni 2016 finden Sie unter http://tinyurl.com/familienhafte-Mitarbeit
-Die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen soll erleichtert werden, indem bei kleinen Vereinsfesten eine Zusammenarbeit ermöglicht wird, ohne dass dadurch die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen.

(Quelle: www.bmf.gv.at unter Aktuelles)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21858 vom 24.06.2016