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Rk Sanierungsplan – Schadenersatz und Gewährleistung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 922 ff, § 933a, § 1414

IO: § 14, § 156

Die Bekl verpflichtete sich im Sommer 2010 vertraglich, gegen Zahlung von etwas über 6.000 € für den Kl eine Vespa Primavera, Baujahr zwischen 1967 und 1982, zu beschaffen, komplett zu zerlegen, sandzustrahlen, zu grundieren, zu lackieren, mit Neuteilen aufzubauen und die so hergestellte funktionstüchtige Vespa als historisches Fahrzeug typisieren zu lassen. Nach Zahlung der vereinbarten Summe wurde über das Vermögen der Bekl das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Sanierungsplan wurde sodann mit einer Quote von 20 % angenommen und rechtskräftig bestätigt. Erst nach der rechtskräftigen Bestätigung wurde der Roller samt Dokumenten an den Kl übergeben. Begehrt dieser nun wegen gravierender Mängel des Fahrzeugs – gestützt auf Schadenersatz und Gewährleistung – die Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlung und Ersatz seiner Unkosten, hat er hinsichtlich dieser Forderungen nur Anspruch auf Zahlung der im Sanierungsplan festgelegten Quote seiner Insolvenzforderung – und zwar unabhängig davon, ob die einverständliche Übergabe des Rollers samt Dokumenten als Leistung an Zahlungs Statt (§ 1414 ABGB) oder als Hingabe erfüllungshalber zu verstehen ist.

OGH 20. 2. 2018, 10 Ob 5/18k

Entscheidung

Hat der Vertragspartner des Schuldners im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung – wie hier der Kl – vollständig erfüllt und steht noch die Leistung des Schuldners aus, bleibt seine Leistung in der Masse; er hat nur eine Insolvenzforderung (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger3 I § 21 KO Rz 1; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 21 IO Rz 3 je mwN).

Gemäß § 14 Abs 1 IO wird eine Insolvenzforderung, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist (hier: Lieferung und Übereignung des hergestellten Rollers), in eine Geldforderung in Höhe ihres Schätzwerts zur Zeit der Insolvenzeröffnung umgewandelt (Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger3 I § 14 KO Rz 1 und 4).

Die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Sanierungsplan bestätigt wird, bewirkt, dass die Insolvenzforderungen bei ordnungsgemäßer Erfüllung (s § 156a IO) dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine insolvenzüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 IO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans nicht möglich (vgl 3 Ob 70/17s mwN zum gleichgelagerten Fall der rk Bestätigung des Zahlungsplans nach § 196 KO, Zak 2017/687; vgl Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger3 I § 14 KO Rz 9). Der gerichtlich bestätigte Sanierungsplan äußert seine Wirkung auch für und gegen die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht oder nicht ganz angemeldet haben (§ 156 Abs 1 IO; RIS-Justiz RS0032109).

Für den vorliegenden Fall folgt aus dieser Rechtslage, dass er bei Übername des Rollers von der Bekl nach der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplans nur eine Geldforderung in Höhe der Quote seiner Insolvenzforderung hatte, aber keinen Anspruch auf Erfüllung des 2010 abgeschlossenen Vertrags.

Die einverständliche Übergabe des Rollers samt Dokumenten anstatt der Zahlung der Geldforderung ist entweder als Leistung an Zahlungs Statt (§ 1414 ABGB) oder als Hingabe erfüllungshalber zu verstehen. In beiden Fällen hat der Kl aber nur Anspruch auf Zahlung der im Sanierungsplan festgelegten Quote seiner Insolvenzforderung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25459 vom 25.05.2018