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Für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für die Beschäftigung als besonders hochqualifizierte Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG hat der ausländische Antragsteller ua die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A zum AuslBG angeführten Kriterien zu erreichen (Besondere Qualifikationen bzw Fähigkeiten, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter und Studium in Österreich). Die Vergabe von Punkten in den Bereichen „besondere Qualifikationen bzw Fähigkeiten“, „Berufserfahrung“ und „Studium in Österreich“ ist dabei untrennbar mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden. Für den Abschluss eines im Ausland absolvierten Hochschulstudiums können somit nur dann Punkte angerechnet werden, wenn das Studium dem Inhalt der in Aussicht stehenden Beschäftigung entspricht.
Dies gilt auch für die „MINT“-Studien („Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik“): Auch wenn für „MINT-Fächer“ in Anlage A eine höhere Punkteanzahl vorgesehen ist, kann nicht irgendeines dieser „MINT“-Studien zur Zuerkennung der Punkte führen, sondern nur dasjenige, das die einschlägige Ausbildung für die in Aussicht gestellte Tätigkeit vermittelt (hier verneint für das Studium „Werkstoffkunde im Maschinenbau“ hinsichtlich der geplanten Tätigkeit als EDV-Berater).
VwGH 17. 2. 2015, Ra 2014/09/0038