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Rufnummern-Übertragung: Änderung der NÜV 2012 - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Nummernübertragungsverordnung 2012 geändert wird

BGBl II 2015/365, ausgegeben am 20. 11. 2015

Die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012) wurde am 24. 2. 2012 erlassen (BGBl II 2012/48, LN Rechtsnews 12611 vom 27. 2. 2012). Die Befragung von Mobilfunkbetreibern und Endkunden im Rahmen der Evaluierung ergab den Bedarf einer Novellierung der NÜV 2012, insb aufgrund des technologischen Fortschritts, zur Vermeidung von Wechselbarrieren beim Betreiberwechsel und aus Rechtssicherheitserwägungen.

So ist etwa aufgrund neuer Produktangebote und Geschäftsmodelle die Regelung nicht mehr zeitgemäß, dass die Nummernübertragungsinformation primär persönlich ausgehändigt werden soll. Der Kunden erhält nun die Möglichkeit, die Übermittlungsart zu wählen, wobei die Nummernübertragungsinformation allerdings jedenfalls auch per E-Mail zu übermitteln ist, unabhängig davon, welche Übermittlungsart der Kunde wählt.

Weiters soll durch die Novelle der Betreiberwechsel erleichtert werden, indem die Entgelte für die mobile Nummernübertragung gesenkt werden (von maximal € 4,- auf höchstens € 1,- für die Nummernübertragungsinformation und von maximal € 15,- auf höchstens € 9,- für die Übertragung der Rufnummer).

Für den Fall der einseitigen Vertragsänderung durch den Betreiber iSd § 25 Abs 3 TKG 2003 wird dem Teilnehmer weiters die Möglichkeit eingeräumt, die Rufnummer auch kostenlos mitnehmen zu können.

Zudem war bei der Großkundenportierung bislang keine betragsmäßige Obergrenze vorgesehen, was aufgrund der dadurch entstehenden hohen Kosten bei der Portierung von Businesskunden ein erhebliches Wechselhindernis dargestellt hat. Bei Portierung von mehr als 80 Anschlüssen darf nun insgesamt für alle Anschlüsse ein Entgelt von maximal € 80,- für die Nummernübertragungsinformation und von maximal € 720,- für die Übertragung der Rufnummern verrechnet werden.

Die Novelle tritt mit 1. 3. 2016 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20620 vom 23.11.2015