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Sabbatical-Zeitguthaben bei DV-Ende – Ende der Pflichtversicherung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

ASVG: § 11 Abs 2

KV-private Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlberg: § 10

Wird einem Dienstnehmer anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses ein nicht konsumiertes Zeitguthaben aus einer kollektivvertraglichen Sabbatical-Regelung ausbezahlt (hier nach dem KV-private Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlberg), so kommt es dadurch zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei einer derartigen Abfindung um beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG, das jenem Beitragszeitraum zugeordnet wird, in dem die Abgeltung ausbezahlt wird. Weder liegen Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG vor noch hat eine „Aufrollung“ der einzelnen monatlichen Beitragszeiträume zu erfolgen, aus denen das Guthaben stammt, wenn der KV die Berechnung der Abfindung auf Basis des aktuellen Gehalts zum Zeitpunkt der Auszahlung vorsieht.

VwGH 3. 4. 2019, Ro 2018/08/0017

Entscheidung

Sabbatical laut Kollektivvertrag

Gemäß § 10 des Kollektivvertrags für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg ist das Sabbatical die geblockte Konsumation von angesparten Sabbaticalzeitgutschriften und nicht verbrauchten Urlaubsansprüchen und/oder Zeitausgleich. Im Wesentlichen ist dafür ua vorgesehen:

Jeder Arbeitnehmer erhält jährlich mit Stichtag 1. 1. des Jahres eine Sabbaticalzeitgutschrift im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein persönliches Zeitdepot gutgeschrieben (bei Eintritt während des Kalenderjahrs aliquot per 1. 1. des Folgejahres). Die Sabbaticalzeitgutschrift kann jährlich verbraucht oder über mehrere Jahre angesammelt und dann als Sabbatical konsumiert werden. Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht konsumierter Zeitausgleich oder unverbrauchte Urlaubsguthaben) können in Zusammenhang mit dem Sabbatical konsumiert werden. Während des Sabbaticals erfolgt volle Entgeltfortzahlung.

Ein Sabbatical kann erstmals nach Ablauf von fünf Ansparjahren und spätestens bis Ende des 10. Ansparjahrs in Anspruch genommen werden. Nach zehn Ansparjahren wird das persönliche Zeitdepot auf fünf Ansparjahre zurückgestellt und die nicht konsumierten Ansparzeiten werden ausbezahlt, und zwar auf Basis des Gehalts zum Zeitpunkt der Auszahlung. Dies gilt auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme der angesparten Sabbaticalzeitgutschrift. Die Sabbaticalzeitgutschrift aus dem Beendigungsjahr wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses aliquot abgegolten; dies gilt analog auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des ersten Ansparjahres.

Keine Verlängerung der Pflichtversicherung

Sabbaticalzeitguthaben nach dem KV-private Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlberg sind also auch während des aufrechten Dienstverhältnisses in Geld abzufinden, sobald zehn Jahre angespart wurden.

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei einer derartigen Abfindung um beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG, das jenem Beitragszeitraum zugeordnet wird, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird. Weder liegen Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG vor (dazu bedürfte es einer Wiederkehr mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten; vgl – zur Abgeltung von Gleitzeitguthaben – VwGH 21. 4. 2004, 2001/08/0048, ARD 5524/7/2004) noch hat eine „Aufrollung“ der einzelnen monatlichen Beitragszeiträume, aus denen das Guthaben stammt, zu erfolgen, ist die Abfindung doch auf Basis des Gehalts zum Zeitpunkt der Auszahlung zu berechnen.

Es besteht kein Grund, eine solche Zahlung anders zu behandeln, wenn sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt: Auch in diesem Fall erhöht sie die Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum, in dem die Auszahlung erfolgt.

Es kommt auch nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 2 2. Satz ASVG, weil diese Bestimmung (neben dem hier nicht relevanten Fall der Kündigungsentschädigung) ausdrücklich nur auf eine „Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)“ abstellt und sich die Abgeltung von Sabbaticalzeitguthaben nach dem genannten KV davon nach Ansicht des VwGH wesentlich unterscheidet.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27282 vom 08.05.2019