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Verordnung des BMF, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird.
BGBl II 2015/243, ausgegeben am 1. 9. 2015
1. Höhe des Sachbezugs
1.1. Anhebung auf 2 %
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ab 2016 grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % (bis Ende 2015: 1,5 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen, maximal € 960,- (bis Ende 2015: € 720,-) monatlich. (§ 4 Abs 1 Z 1 SachbezugswerteVO)
1.2. Nur bei niedrigem CO2-Ausstoß 1,5 %
Für Kfz mit niedrigem CO2-Ausstoß kommt ein niedrigerer Sachbezug in Höhe von 1,5 % (max € 720,-) zur Anwendung.
Der dafür erforderliche Grenzwert von 130 Gramm pro Kilometer wird beginnend mit 2017 bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 Gramm pro Kilometer abgesenkt, wobei auf das Jahr der Anschaffung des Kfz abgestellt wird:
Jahr der Anschaffung | Maximaler CO2-Emmissionswert |
2016 und davor | 130 Gramm pro Kilometer |
2017 | 127 Gramm pro Kilometer |
2018 | 124 Gramm pro Kilometer |
2019 | 121 Gramm pro Kilometer |
2020 und danach | 118 Gramm pro Kilometer |
Der CO2-Emissionswert von 130 Gramm pro Kilometer ist für sämtliche überlassene Kfz maßgeblich, die im Jahr 2016 und davor angeschafft werden bzw worden sind. Wurde das Kfz also 2016 oder davor angeschafft und überschreitet es den CO2-Emmissionswert von 130 Gramm pro Kilometer nicht, so kann der begünstigte Steuersatz von 1,5 % auch in den Folgejahren zur Anwendung kommen. Wird der maximale CO2-Emmissionswert von 130 Gramm pro Kilometer hingegen überschritten, sind 2 % anzusetzen. (§ 4 Abs 1 Z 2 SachbezugswerteVO)
1.3. Kein Sachbezug bei CO2-Ausstoß von Null
Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. (§ 4 Abs 1 Z 3 SachbezugswerteVO)
Anders als ursprünglich vorgesehen gibt es nun keine Begrenzung bis 2020 mehr.
1.4. Neuregelung „Mini“-Sachbezug
Wird das Fahrzeug nur in geringfügigem Ausmaß für Privatfahrten verwendet und werden sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet, gibt es nach wie vor die Möglichkeit, einen „Mini“-Sachbezug anzusetzen. Geändert werden allerdings die Beträge, die der Vergleichsrechnung zu Grunde zu legen sind.
Der geringere Sachbezugswert kann ab 2016 angewendet werden, wenn sich bei Ansatz folgender Beträge ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als der halbe Sachbezugswert ergibt:
- | Kfz mit einem Sachbezug von 2 %: € 0,67 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw € 0,96 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke (§ 4 Abs 3 Z 1 SachbezugswerteVO) bzw |
- | Kfz mit einem Sachbezug von 1,5%: € 0,50 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw € 0,72 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke (Anm: das sind die 2015 geltenden Werte). (§ 4 Abs 3 Z 2 SachbezugswerteVO) |
2. Gebrauchtfahrzeuge
Bei Gebrauchtfahrzeugen wird klargestellt, dass für die Sachbezugsbewertung neben dem Listenpreis auch die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs maßgebend ist. (§ 4 Abs 4 SachbezugswerteVO)
3. Abwechselnd verschiedene Dienstautos
Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene Dienstautos zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend.
Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit hohem CO2-Ausstoß, ist ein Sachbezug von maximal € 960,- anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal € 720,- anzusetzen. (neuer § 4 Abs 6a SachbezugswerteVO; Vorgangsweise bislang nur in den LStR geregelt)
4. Einmaliger Kostenbeitrag - sofortiger Abzug
Einmalige Kostenbeiträge werden ab 2016 sofort von den Anschaffungskosten des Kfz in Abzug gebracht. Als Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung und zur Verwaltungsökonomie entfällt das Wahlrecht, diesen auf 8 Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen. (§ 4 Abs 7 SachbezugswerteVO)
Durch die Änderung der SachbezugswerteVO gibt es - außerhalb der Dienstautos - noch zwei weitere Änderungen:
- | Die Regelung in § 5 Abs 3 SachbezugswerteVO, dass für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt € 7.300,- kein Sachbezug anzusetzen ist, wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, in § 3 Abs 1 Z 20 EStG übernommen. § 5 Abs 3 SachbezugswerteVO wird daher ab 2016 entsprechend angepasst. |
- | Da der Anwendungsbereich der sonstigen Sachbezüge in § 6 SachbezugswerteVO (Holzdeputate, Milch, Fleisch etc) bereits derzeit insb auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft abzielt, wird er ab 2016 explizit auf diesen Bereich eingeschränkt. |