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SbG MindersicherungsG - Dolmetschkosten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AVG: § 75, § 76

Sbg MSG: § 35

VwGVG § 17

Nach dem gem § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden § 75 Abs 1 AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Diese Bestimmung ermöglicht allerdings die Schaffung von Gegenausnahmen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften.

Eine Regelung, welche Kosten von Amts wegen zu tragen sind, kann in § 35 Sbg MSG nicht erblickt werden. Insbesondere kann aus § 35 Abs 2 Sbg MSG, wonach die aufzuteilenden Kosten den gesamten Aufwand für die Besorgung der Mindestsicherungsangelegenheiten umfassen, keine Ausnahme zur Regelung des § 76 AVG abgeleitet werden, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung, somit auch für Dolmetschkosten, grds die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei aufzukommen hat. In einem Verfahren nach dem Sbg MSG hat daher grds die antragstellende Partei für anfallende Dolmetschkosten aufzukommen.

VwGH 9. 8. 2016, Ra 2015/10/0125

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22354 vom 27.09.2016