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§ 148a StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) ist gegenüber § 10 ZuKG (Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle) stillschweigend subsidiär. Mit der Schaffung der Strafbestimmung im ZuKG hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass Sachverhaltskonstellationen wie die gegenständliche (Schaffung eines Pay-TV-Zugangs ohne Entrichtung des Entgelts) ausschließlich von § 10 ZuKG erfasst werden sollen, und zwar mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, dass private Nutzer straffrei bleiben (Abs 3 leg cit) und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist (Abs 5 leg cit; Privatanklagedelikt).
OGH 9. 4. 2015, 12 Os 153/14p (12 Os 154/14k, 12 Os 155/14g)
Hinweis:
Zur „gewerbsmäßigen“ Begehung siehe das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (RV 689 BlgNR 25. GP, LN Rechtsnews 19706 vom 19. 6. 2015; dzt Stand: BR 23. 7. 2015)