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Schanigarten mit Windschutzvorhang – verbaute Fläche

Bearbeiter: Barbara Tuma

Wiener Marktordnung 2006: § 6 § 22, § 23

Die Wiener Marktordnung 2006 knüpft bei der Regelung der Zulassung der Verabreichung von Speisen und Getränken auf Marktplätzen an den Begriff der „verbauten Fläche“ an (vgl § 6 Wiener Marktordnung 2006, ABl der Stadt Wien 2006/22 idgF ABl 2014/47), ohne diesen näher zu definieren. Auch wenn es sich bei der Wiener Marktordnung um eine gewerberechtliche Regelung handelt, kann mangels eigenständiger Definition auf den Begriff der bebauten Fläche gem der BauO für Wien zurückgegriffen werden bzw auf die damit in Zusammenhang stehenden baurechtlichen Begrifflichkeiten.

Vor dem Hintergrund seiner baurechtlichen Rsp hält es der VwGH für nicht rechtswidrig, im vorliegenden Fall von einer „verbauten Fläche“ iSd § 6 lit a Wiener Marktordnung 2006 auszugehen: Nach den Feststellungen soll der Schanigarten an drei Seiten durch einen transparenten Windschutzvorhang begrenzt werden. Die horizontalen und vertikalen Planen sollen miteinander kraftschlüssig verbunden und mit Betonklötzen beschwert werden; das Verlassen dieses „Gebildes“ soll nur über eine Tür möglich sein.

VwGH 29. 1. 2018, Ra 2017/04/0150

Hinweise:

Wegen des Fehlens von VwGH-Rsp zur konkreten Frage der Qualifikation eines transparenten Windschutzvorhangs als verbaute Fläche iSd Wiener Marktordnung 2006 ließ der VwGH die Revision zu; im Ergebnis erwies sich die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf marktbehördliche Bewilligung für die Errichtung des Windschutzvorhangs jedoch als berechtigt.

Als Beispiele für seine baurechtliche Rsp nennt der VwGH in seinen Entscheidungsgründen

-VwGH 30. 1. 2014, 2011/05/0099, mwN (Aluminium-Glas-Konstruktion mit verschiebbaren Glaselementen, die nicht luftdicht abschließen und nicht fest im Boden verankert sind – Zubau);
-VwGH 23. 12. 1999, 99/06/0179 („Schirmbar“ als bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd Tiroler BauO 1998)

Unstrittig ist, dass Marktstände nach § 62a Abs 1 Z 8 Wr BauO (BO) weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen (siehe diesbezüglich auch VwGH 16. 10. 2013, 2012/04/0086 und 0087).

Die Aussagen des VwGH zum Begriff „Raum“ in § 13a TabakG (nunmehr: TNRSG) hielt der VwGH im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungsgegenstände und -zwecke für nicht relevant.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25070 vom 06.03.2018