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Schiedsvereinbarung nur mit schriftlicher Handlungsvollmacht

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ZPO: § 583

UGB: § 54 Abs 1

ABGB: § 883

Das Schriftformgebot des § 583 ZPO für Schiedsvereinbarungen gilt auch für Vollmachten zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen.

Auch mit einer Handlungsvollmacht kann eine Schiedsvereinbarung nur dann wirksam abgeschlossen werden, wenn die Vollmacht die Formerfordernisse des § 583 ZPO erfüllt.

OGH 17. 1. 2018, 6 Ob 195/17w

Entscheidung

Eine Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB kann schlüssig erteilt werden. Gem § 54 Abs 1 UGB umfasst sie auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen, ohne dass es – abweichend von § 1008 ABGB – einer Spezialvollmacht bedarf.

Nach Ansicht des OGH betrifft diese Regelung nur den materiellen Umfang einer Handlungsvollmacht, sagt aber nichts über die erforderliche Form aus. Auch eine Handlungsvollmacht müsse daher in der in § 583 ZPO vorgesehenen Form errichtet werden, um den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch den Vollmachtnehmer zu ermöglichen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25049 vom 02.03.2018