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Schilehrer als Gesellschafter einer OG – echte Dienstnehmer

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

ASVG: § 4 Abs 2

Für die Ausübung der Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit für das Vorliegen von echten Dienstverhältnissen sprechen im vorliegenden Fall im Sinn einer Gesamtbetrachtung folgende Umstände: Die Schischule wurde als offene Gesellschaft (OG) von 47 Schilehrern als Gesellschafter gegründet (Beteiligung von etwa 2,3 % pro Gesellschafter). Trotz einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag haben die Gesellschafter nach den wahren Verhältnissen keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der OG; die Schischule wird tatsächlich von einem „Schischulleiter und Geschäftsführer“ geführt. Die Schilehrer können sich nicht generell vertreten lassen und müssen die ihnen zugeteilten Kurse abhalten. Sie sind an vorgegebene Arbeitszeiten gebunden und haben Ordnungsvorschriften einzuhalten, die im „Schischulhandbuch“ festgelegt sind und das persönliche Verhalten und ua die Kleidung betreffen. Das persönliche Verhalten der Schilehrer wird kontrolliert und sie sind in die Organisation der Schischule eingebunden.

VwGH 24. 11. 2016, Ra 2016/08/0011

Sachverhalt

Die Schischule wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5. 3. 2010 von 47 Gesellschaftern als offene Gesellschaft (OG) zum Betrieb der zuvor als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Schischule gegründet. Von den Gesellschaftern wurde bei Gründung der Schischule eine Bareinlage von € 5.000,- geleistet, woraus sich für jeden Gesellschafter eine Beteiligung von etwa 2,3 % an der Gesellschaft ergab.

Im April 2010 wurde A*** zum „Schischulleiter und Geschäftsführer“ gewählt, ihm kam tatsächlich die Besorgung der Geschäftsführung der Schischule zu; sein „Stellvertreter“ war ua für die Einteilung der Schilehrer zuständig. Einige Gesellschafter waren weiters Mitglieder des Exekutivausschusses, der diverse Beschlüsse fasste, zB betreffend gewisse Investitionen. Über Investitionen mit einem Wert von bis zu € 20.000,- konnte A*** aber faktisch alleine entscheiden.

Die Gesellschafter wurden als Schilehrer eingesetzt und waren Mitglieder der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fachausschüsse, dort hatten sie eine beratende Funktion.

Zu Beginn der Saison gaben die Gesellschafter bekannt, an welchen Tagen sie der Schischule zur Verfügung stehen. Spätere Verhinderungen – etwa aufgrund einer Erkrankung – waren im Büro der Schischule zu melden; das Schischulbüro suchte dann einen Ersatz. Alle Gesellschafter mit Ausnahme des „Geschäftsführers und Schischulleiters“ sowie dessen Stellvertreters mussten tägliche Stundenaufzeichnungen zu führen. Der Tagesablauf der als Schilehrer tätigen Gesellschafter war genau festgelegt. Zum Verhalten bei Ausübung der Tätigkeit legte die Schischule ein Handbuch auf.

Hinweis: Zur stRsp betr Dienstnehmereigenschaft von Gesellschaftern von Schischulen vgl zuletzt va

-VwGH 11. 6. 2014, 2012/08/0157, ARD 6432/14/2015 (Kommanditisten einer Schischule als Dienstnehmer);
-VwGH 2. 4. 2008, 2007/08/0240, ARD 5928/7/2009, bzw VwGH 21. 4. 2004, 2000/08/0113, ARD 5515/12/2004 (va zum Aspekt der landesrechtlichen Beschränkungen betr Schischul-Leitung und Vertretungsrecht von Schilehrern).
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23105 vom 10.02.2017