News

Schlepperei – Gewerbsmäßigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FPG: § 114

StGB: § 70

Die Strafbarkeit wegen Schlepperei setzt nicht voraus, dass eine Bereicherung (zumal des Täters selbst) tatsächlich eingetreten ist, sondern nur einen darauf gerichteten Vorsatz. Dass die (konkrete) Höhe des Schlepperlohns nicht feststellbar ist, führt daher noch nicht zwangsläufig zum Entfall der Innentendenz.

Für das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 Abs 1 Z 1 StGB ist nicht entscheidend, ob die Fahrzeuge für die Schleppungen eigens angeschafft wurden oder bereits zur Verfügung standen: § 70 Abs 1 Z 1 StGB erfordert nämlich nur den „Einsatz besonderer Mittel“, dh die bloße Verwendung bei der Tat. Nach der Rsp legt ein Mittel dann eine „wiederkehrende Begehung“ iSd genannten Vorschrift nahe, wenn es von der Professionalität des Täters zeugt. Es ist „besonders“, wenn sein „Mitführen“ situationsbezogen ungewöhnlich ist und mit geübter oder wohlüberlegter Herangehensweise des Täters erklärt werden kann. Auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug kann unter § 70 Abs 1 Z 1 StGB fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das, dass die Beförderung der Fremden im Frachtraum eines nicht für den Personentransport zugelassenen Lieferwagens ohne Weiteres als Einsatz eines besonderen Mittels iSd § 70 Abs 1 Z 1 StGB zu qualifizieren ist.

Die Feststellung qualvoller Beförderungsmodalitäten (hier: vier- bis sechsstündige Beförderung ohne ausreichende Versorgung mit Luft und Wasser - „katastrophale Unterversorgung mit Sauerstoff“, „völlig unzureichende Versorgung mit Wasser“) reicht für die Annahme eines qualvollen Zustands iSd § 114 Abs 3 Z 3 FPG ohne Weiteres aus. Weitere Konstatierung zu „Schmerzen, Leiden, Angstzuständen oder Depressionen“ ist nicht erforderlich.

OGH 5. 7. 2018, 12 Os 50/18x

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26178 vom 15.10.2018