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Schriftformgebot beim Lagezuschlag

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB § 886

MRG § 16 Abs 4

Wenn für die Erfüllung einer bloßen Informationspflicht die Schriftform vorgesehen ist, kann der Formzweck idR auch durch ein Dokument ohne Unterschrift erfüllt werden.

Die Vereinbarung eines Lagezuschlags zum Richtwertmietzins ist gem § 16 Abs 4 MRG nur wirksam, wenn dem Mieter die maßgeblichen Umstände für den Zuschlag vor Mietvertragsabschluss „in Schriftform“ bekanntgegeben worden sind. Die Bekanntgabe kann durch den Immobilienmakler als Verhandlungsgehilfen des Vermieters erfolgen. Mit der Aushändigung eines vom Vermieter nicht unterfertigten Exposés durch den Immobilienmakler ist der Zweck des Schriftformgebots gewahrt.

OGH 29. 9. 2016, 5 Ob 71/16a

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22638 vom 18.11.2016