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Selbstfahrende Arbeitsmaschine – Einbau eines Kontrollgeräts

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KFG: § 2

VO (EU) 165/2014: Art 3

VO (EG) 561/2006: Art 2

Gem Art 3 Abs 1 der VO (EU) 165/2014 [über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr ...] ist der Fahrtenschreiber „in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die ... der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen“ und für die die VO (EG) 561/2006 gilt. Die VO (EG) 561/2006 [zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ...] gilt gem ihrem Art 2 Abs 1 lit a (ua) für die „Güterbeförderung“ im Straßenverkehr. Nach beiden Bestimmungen kommt es nicht auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güterbeförderung an. Auch in eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (iSd § 2 Abs 1 Z 21 KFG), die einen Anhänger zur Güterbeförderung zieht, muss daher ein Kontrollgerät iS der VO (EU) 165/2014 und der VO (EG) 561/2006 eingebaut sein.

VwGH 11. 2. 2019, Ra 2018/02/0338

Entscheidung

Im vorliegenden Fal wurde eine Geldstrafe iHv € 300 verhängt, weil ein Arbeitnehmer der GmbH einen als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassenen Lastkraftwagen mit technischem Aufbau und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 26 t in Verbindung mit einem der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden Anhängerwagen mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von 17,99 t gelenkt hat, obwohl kein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut war (Übertretung des § 134 Abs 1a KFG iVm Art 3 Abs 1 der VO (EU) Nr 165/2014).

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden in der Revision nicht aufgezeigt:

-Die Ausnahme von der VO (EG) 561/2006 für den bloßen Transport von Gegenständen (wie Material, Ausrüstungen oder Maschinen), die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, kam schon mit Blick auf Art 13 Abs 1 Buchst d der VO (EG) 561/2006 wegen der zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 t nicht zur Anwendung.
-Die Frage, ob bereits die theoretische Möglichkeit der Verwendung eines Fahrzeuges iSd VO (EU) 165/2014 und der VO (EG) 561/2006 eine Verpflichtung zum Einbau von Kontrollgeräten begründet, war hier für die Revision nicht relevant, weil nach den Feststellungen tatsächlich ein Anhängerwagen mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von 17,99 t gezogen wurde und jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs gem Art 4 Buchst a der VO (EG) 561/2006 eine Beförderung im Straßenverkehr darstellt.
-Da der tatsächliche Einsatz eines zur Güterbeförderung verwendeten leeren Anhängers festgestellt wurde, kam es auch nicht auf die Frage an, ob bereits eine bestimmte Typisierung und Zulassung eines Fahrzeuges zum Einbau des Kontrollgeräts verpflichtet. In diesem Zusammenhang verweist der VwGH darauf, dass sich im Übrigen auch der EuGH an die Angaben in der Zulassungsbescheinigung nicht gebunden erachtet (vgl EuGH 13. 3. 2014, C-222/12, A. Karuse AS, ARD 6399/17/2014).
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26946 vom 07.03.2019